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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 170/23 vom 12.10.2023

Siehe auch:  Beschluss des 6. Strafsenats vom 4.10.2023 - 6 StR 311/23 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 170/2023

Urteil wegen Doppelmordes von

Fischerhude rechtskräftig

Beschluss vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 311/23

Das Landgericht Verden hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe, und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Feststellungen unterstützte der Nebenkläger den Angeklagten aus freundschaftlicher Verbundenheit in vielerlei Hinsicht, nachdem dieser beruflich gescheitert war. Unter anderem nahm er den Angeklagten und dessen Familie auf seinem Gestüt auf, ohne hierfür eine finanzielle Gegenleistung zu verlangen. Nachdem der Angeklagte jedoch den Nebenkläger bestohlen hatte, kam es zum Zerwürfnis. Der Nebenkläger erteilte dem Angeklagten Hausverbot, so dass dieser aus der Wohnung auf dem Gestüt ausziehen musste, während seine Lebensgefährtin – die sich zwischenzeitlich von dem Angeklagten getrennt hatte – mit den beiden gemeinsamen Kindern dort wohnen blieb. Der Angeklagte machte den Nebenkläger für seine finanzielle und persönliche Misere verantwortlich. Er beschloss, sich durch die Tötung zweier Familienangehöriger des Nebenklägers an diesem zu rächen. Am 28. Dezember 2021 begab er sich nach Fischerhude und erschoss die 73-jährige Mutter und den 56-jährigen Bruder des Nebenklägers. Zudem schoss er einer zufällig anwesenden 53-jährigen Cousine der Mutter in den Kopf; diese überlebte schwer verletzt.

Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprüfung durch den 6. Strafsenat hat lediglich zu einer abweichenden Bewertung des jeweils tateinheitlich verwirklichten Waffendelikts geführt, die sich nicht auf den Strafausspruch auswirkt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend angepasst und die weitergehende Revision verworfen.

Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Verden – Urteil vom 28. Dezember 2022 – 10 Ks 146 Js 61163/21 (103/22)

Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB:

§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. …

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

….

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Vorschriften aus dem WaffG:

§ 52 WaffG Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

2. …

Karlsruhe, den 12. Oktober 2023

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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