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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 50/24 vom 6.3.2024

Siehe auch:  Beschluss des IV. Zivilsenats vom 20.3.2024 - IV ZR 68/22 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 50/2024

Verhandlungstermin am 20. März 2024, 9.00 Uhr, in

der Sache IV ZR 68/22 (Limitierungsmaßnahmen

bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung)

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 20. März 2024 über die gerichtliche Kontrolle von Maßnahmen, mit denen Krankenversicherer den Umfang einer Beitragserhöhung limitieren, verhandeln. Ein Versicherer hat bei der Prämienanpassung darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung verwendet werden, um die Beitragserhöhung zu beschränken.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger wendet sich gegen Beitragserhöhungen seines privaten Krankenversicherers, die er für unwirksam hält, und klagt daher unter anderem auf Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil abgeändert, aber ebenfalls unter anderem die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung festgestellt und die Beklagte zur Rückzahlung der darauf gezahlten Prämienanteile verurteilt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe der Versicherer die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Mittelverwendung im Rahmen der Limitierungsmaßnahmen darzulegen und zu beweisen. Dabei komme es nicht darauf an, ob und in welchem Maße sich ein Fehler zum Nachteil des einzelnen klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt habe. Wenn dieser Beweis nicht geführt werde, sei die Prämienanpassung insgesamt materiell unwirksam.

Soweit die Klage Erfolg hatte, richtet sich dagegen die Revision der Beklagten, während sich der Kläger mit der Anschlussrevision gegen die zeitliche Beschränkung der Feststellung wendet, dass er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist.

HINWEIS:

Zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des beklagten Versicherers kommt möglicherweise ein Ausschluss der Öffentlichkeit, einschließlich der Presse, für die mündliche Verhandlung oder Teile davon in Betracht, § 172 Nr. 2 GVG. Darüber kann erst in der Verhandlung entschieden werden.

Vorinstanzen:

KG Berlin - Urteil vom 8. Februar 2022 - 6 U 88/18

LG Berlin - Urteil vom 24. Mai 2018 - 23 O 144/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 155 Versicherungsaufsichtsgesetz

(1) 1Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. 2Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. 3Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. 4In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. 5Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(2) 1Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen

1. der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 Absatz 4 zu verwenden sind, und

2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.

2Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. 3Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 149 und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.

§ 172 Gerichtsverfassungsgesetz

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1. …

1a. …

2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,

3. …

4. …

Karlsruhe, den 6. März 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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