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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 203/23 vom 6.12.2023

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 6.3.2024 - VIII ZR 363/21 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 203/2023

Verhandlungstermin am 7. Februar 2024, 10.00 Uhr, in Sachen

VIII ZR 363/21 (Hotelkosten bei Beherbergungsverbot

im Rahmen der Corona-Pandemie)

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob ein Hotelgast die Rückzahlung des von ihm vorausgezahlten Beherbergungsentgelts verlangen kann, wenn nach der Buchung ein behördliches Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassen wird, das den gebuchten Zeitraum umfasst.

Sachverhalt:

Die Klägerin buchte im Oktober 2019 zum Zweck einer touristischen Reise für sich und vier Mitreisende drei Doppelzimmer im Hotel der Beklagten in Lüneburg für den Zeitraum vom 14. bis zum 16. Mai 2020. Hierbei wählte sie einen nicht stornierbaren Tarif. Das Beherbergungsentgelt zahlte sie im Voraus. Mit E-Mails vom 7. und 8. Mai 2020 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, sie "storniere" die Buchung und bitte um Rückzahlung. Sie bezog sich dabei ausdrücklich auf einen Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung, wonach die "Einschränkungen für das touristische Reisen bis zum 25. Mai 2020" gälten. Die gebuchte touristische Übernachtung falle in den Untersagungszeitraum, weshalb Hotel und Gast von der Leistungspflicht befreit seien. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab und bot der Klägerin lediglich eine Verschiebung der gebuchten Leistungen auf die Zeit nach Aufhebung der Beschränkungen, jedoch nicht später als bis zum 30. Dezember 2020 an.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die auf Rückzahlung des Beherbergungsentgelts nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat vor dem Amtsgericht weitgehend Erfolg gehabt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Beherbergungsentgelts gemäß § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 4 BGB zu. Sie sei wirksam vom Beherbergungsvertrag zurückgetreten. Die Beklagte habe ihre fällige Leistungspflicht nicht erbringen können, da ihr ein behördlich angeordnetes Beherbergungsverbot untersagt habe, in dem von der Klägerin gebuchten Zeitraum touristische Gäste zu beherbergen (§ 1 Abs. 4 der
Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, Nds. GVBl. S. 74). Die Klägerin habe schon vor der Fälligkeit der Leistung der Beklagten zurücktreten können. Bereits am 6. Mai 2020 sei wegen der erfolgten Verlängerung des Beherbergungsverbots für beide Parteien klar gewesen, dass die Beklagte die gebuchten Zimmer am 14. Mai 2020 aus rechtlichen Gründen nicht würde bereitstellen können. Die Klägerin habe der Beklagten vor dem Rücktritt auch keine Frist zur Leistung setzen müssen, weil es sich bei der Hotelbuchung um ein "relatives Fixgeschäft" im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB handle. Die Parteien hätten einen festen Termin für die Überlassung der Hotelzimmer vereinbart. Ersichtlich sei die Leistungszeit für die Klägerin wesentlich gewesen.

Ein Rücktritt der Klägerin sei nicht wegen der Wahl eines nicht stornierbaren Tarifs ausgeschlossen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin damit das Risiko habe übernehmen wollen, dass ihr die Zimmer - beispielsweise aufgrund höherer Gewalt oder durch behördliche Beschränkungen - von vornherein nicht überlassen werden könnten. Der Ausübung des Rücktrittsrechts stehe auch nicht die Risikoverteilung nach der Vorschrift des § 537 Abs. 1 BGB entgegen. Das Beherbergungsverbot für touristisch Reisende stelle keinen in der Person des jeweiligen Gastes liegenden Grund im Sinne dieser Norm dar. Die Regelung betreffe lediglich das Verwendungsrisiko des Mieters und sei vorliegend nicht einschlägig, weil ein zu Lasten der Beklagten wirkendes Leistungshindernis vorliege. Schließlich könne die Beklagte dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin ein auf die Vorschrift zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) gestütztes Verlangen auf Vertragsanpassung nicht entgegenhalten. Diese Vorschrift sei im Streitfall nicht anwendbar. Denn die Beklagte mache nicht geltend, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten sei, sondern wende sich gegen das Bestehen eines Rücktrittsrechts der Klägerin.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Vorinstanzen:

AG Charlottenburg - 205 C 149/20 - Urteil vom 5. November 2020

LG Berlin - 28 S 23/20 - Urteil vom 15. Oktober 2021 (juris)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

[…]

§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. […],

2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder

[…]

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

[…]

§ 346 Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

[…]

§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

[…]

Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74)

§ 1

[…]

(4) 1Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten und ähnlichen Einrichtungen, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern von Ferienwohnungen, Ferienzimmern, Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und ähnlichen Einrichtungen für Beherbergungen und Übernachtungen ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. 2Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. 3Anschlussheilbehandlungen im Sinne des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind hiervon ausgenommen.

[…]

Karlsruhe, den 6. Dezember 2023

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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