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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 133/22 vom 12.9.2022

Siehe auch:  Urteil des 6. Strafsenats vom 7.9.2022 - 6 StR 52/22 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 133/2022

Urteil wegen lebensgefährlicher Insulingaben einer Altenpflegehelferin rechtskräftig

Urteil vom 7. September 2022 – 6 StR 52/22

Das Landgericht Würzburg hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen verabreichte die Angeklagte, eine Altenpflegehelferin, zwei Bewohnerinnen eines Pflegeheims ohne medizinische Indikation Insulin in lebensgefährlichen Mengen. Sie wollte erreichen, dass die Frauen in ein Krankenhaus eingeliefert werden; hiervon versprach sie sich eine Arbeitsentlastung. Die geschädigten Frauen wurden gerettet. Das Landgericht hat sich nicht vom Tötungsvorsatz überzeugen können.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.

Vorinstanz:

Landgericht Würzburg – Urteil vom 12. Oktober 2021 – 1 Ks 801 Js 20779/20

Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB lauten:

§ 211 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Karlsruhe, den 12. September 2022

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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