Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender
Mai
Juni
Juli
Aug.
Sep.
Okt.
Nov.
Dez.

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 130/23 vom 28.7.2023

Siehe auch:  Beschluss des 2. Strafsenats vom 19.7.2023 - 2 StR 161/23 -

Anfang der DokumentlisteDokumentlisteEnde der Dokumentliste

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 130/2023

Unterbringung einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach einem Giftanschlag auf die

Technische Universität Darmstadt

rechtskräftig

Beschluss vom 19. Juli 2023 - 2 StR 161/23

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Sicherungsverfahren die Revision einer Beschuldigten gegen ein Urteil des Landesgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2022 verworfen, durch das diese in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kontaminierte die psychisch erkrankte Beschuldigte in der Nacht zum 23. August 2021 in vier Räumen der Technischen Universität Darmstadt mehrere Wasser- und Milchbehälter sowie ein Honigglas mit einer toxischen Lösung, um die dortigen Mitarbeitenden, von denen sie sich wahnbedingt verfolgt fühlte, zu töten. Am nächsten Tag nutzten verschiedene Mitarbeitende die kontaminierten Flüssigkeiten, um sich Kaffee bzw. Tee zuzubereiten. Ein Mitarbeiter geriet nach dem Konsum in akute Lebensgefahr, konnte aber durch die rechtzeitige Injektion eines Gegengiftes gerettet werden. Einem weiteren Mitarbeiter konnte dieses nach dem Auftreten deutlicher Vergiftungssymptome im Rettungswagen gespritzt werden. Eine dritte Mitarbeiterin zeigte lediglich leichte Vergiftungserscheinungen; weitere Maßnahmen waren bei ihr nicht veranlasst.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Darmstadt - Urteil vom 6. Dezember 2022 - 500 Js 40698/21 - 11 Ks

Karlsruhe, den 28. Juli 2023

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht