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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 130/2019 Urteil gegen ehemaligen Präsidenten einer Musikhochschule
wegen sexueller Nötigung in drei Fällen rechtskräftig
Urteil vom 9. Oktober 2019 – 1 StR 39/19 Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hinsichtlich eines anderen Falles zum Nachteil einer weiteren Nebenklägerin hat es ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in den Jahren 2007, 2009 und 2013 die sich um eine Stelle an der Hochschule bewerbende Sängerin A. in drei Fällen in seinem Büro auf das Sofa gestoßen und sich auf sie gelegt bzw. sie mit seinem Griff festgehalten und jeweils trotz verbalen Protests und Gegenwehr sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Der 1. Strafsenat hat die Verurteilung des Angeklagten in drei Fällen bestätigt. Die Beweiswürdigung zeigt keinen Rechtsfehler auf. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich dem Hinweis der Strafkammer auf das Fehlen von Geständnis und Entschuldigung des Angeklagten in Gestalt einer hypothetischen Erwägung, dass sie bei ihrem Vorliegen u.U. einen minder schweren Fall hätten begründen können, nicht die Wertung entnehmen, dass ihr Fehlen als Strafschärfungsgrund Berücksichtigung gefunden hat. Der 1. Strafsenat hat weiter die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der weiteren Nebenklägerin in einem Freispruchsfall verworfen. Diesbezüglich hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte die sich im Juli 2004 auf eine Assistentenstelle bewerbende und ihm bereits bekannte Nebenklägerin in seinem Büro auf das Sofa drückte und den Analverkehr bis zum Samenerguss durchführte. Die Nebenklägerin wehrte sich nicht. Es kam nach dem Vorfall zu zwei einvernehmlichen Sexualkontakten der Nebenklägerin mit dem Angeklagten. Das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte die Gewalt angewendet hat, um einen aus seiner Sicht zu erwartenden Widerstand zu unterbinden. Dabei hat das Landgericht eine erschöpfende und rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung aller Aspekte vorgenommen. Im Rahmen seiner umfassenden Bewertung ist es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass schon die finale Verknüpfung zwischen Krafteinsatz und Herbeiführung des Analverkehrs nicht sicher nachgewiesen ist und auch der Angeklagte nach seinem Vorstellungshorizont keinen erwarteten Widerstand der Nebenklägerin mit Gewalt zu überwinden suchte. Das Urteil ist somit rechtskräftig. Vorinstanz: Landgericht München I – Urteil vom 16. Mai 2018 – 10 KLs 454 Js 160018/16 Karlsruhe, den 9. Oktober 2019
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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