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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 112/18 vom 4.7.2018

Siehe auch:  Urteil des 2. Strafsenats vom 4.7.2018 - 2 StR 245/17 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 112/2018

Verurteilung wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord rechtskräftig

Urteil vom 4. Juli 2018 – 2 StR 245/17

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen verworfen, durch das dieser wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts (vgl. näher dazu Pressemitteilung vom 13. Juni 2018, Nr. 104/2018) hatte sich der Angeklagte aus sexuellem Motiv gegenüber der aufgrund ihrer psychischen Disposition suizidgeneigten Geschädigten zu deren Tötung bereit erklärt.

Mit seinem heutigen Urteil hat der 2. Strafsenat die Revision des Angeklagten verworfen. Dabei hat der Senat betont, dass Wortlaut und Zweck des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB auch das Sich-Bereit-Erklären gegenüber dem potentiellen Opfer umfassen. Diesem Verständnis der Norm stehen weder die Systematik des Gesetzes noch die Gesetzgebungsgeschichte entgegen.

Das Urteil des Landgerichts Gießen ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Gießen - 5 Ks 403 Js 16861/16, Urteil vom 3. Januar 2017

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 30 StGB

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

Karlsruhe, den 4. Juli 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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