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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 104/18 vom 13.6.2018

Siehe auch:  Urteil des 2. Strafsenats vom 4.7.2018 - 2 StR 245/17 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 104/2018

Revisionshauptverhandlung am 20. Juni 2018 um 9.15 Uhr in der Strafsache 2 StR 245/17 (Verurteilung wegen

Sich-Bereiterklärens zum Mord)

Das Landgericht Gießen hat dem Angeklagten wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte aus sexuellem Sadismus eine Vorliebe für Scheinhinrichtungen gefesselter Frauen. Nachdem er dies vielfach mit Prostituierten praktiziert hatte, suchte er auch über ein Internet-Forum Kontakt zu emotional instabilen Frauen, die er zur Selbsttötung durch Erhängen zu überreden versuchte. In einem Fall erhängte sich eine Frau auf seine Aufforderung hin, worüber in der Presse berichtet wurde, ohne dass der Angeklagte als Verursacher bekannt war.

Im März 2016 kam der Angeklagte über ein Internet-Forum mit einer Frau in Kontakt, die an einer Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und suizidgefährdet war. Er bedrängte sie, um sie zu destabilisieren und suizidgeneigt zu machen. Er suggerierte ihr, sie könne schmerzlos sterben, wenn er sie erhänge. Zuvor werde er sie fesseln, damit sie sich nicht mehr anders entschließen könne und er die Bestimmungsgewalt über den Tötungsakt habe. Die Frau hatte nach Internetrecherchen und Zeitungslektüre den Verdacht, dass es sich bei dem Angeklagten um den in der Presse beschriebenen Verursacher der Selbsttötung einer Frau handelte. Nach weiterer Telekommunikation ging sie auf sein Erbieten ein, sie zu töten. Sie hoffte, dass der Angeklagte dadurch auch als Verursacher des Todes der anderen Frau überführt werden könne. Dadurch wollte sie ihrem Tod einen Sinn geben. Der Angeklagte wusste, dass sie sich zu dieser Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung befand und krankheitsbedingt nicht zu einer eigenveranwortlichen Entscheidung in der Lage war.

Die Geschädigte machte sich auf den Weg zum Angeklagten und informierte ihn unterwegs von ihrer Anreise nach Gießen. Nachdem sie dort eingetroffen war und vom Angeklagten in Empfang genommen wurde, nahm ihn die zwischenzeitlich informierte Polizei fest, so dass die Tatausführung unterblieb. Dazu hatte der Angeklagte Abschleppseile zum Erhängen und Kabelbinder zum Fesseln des Opfers in einem Fahrzeug bereitgelegt.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren ist unter anderem die Rechtsfrage zu prüfen, ob auch eine bloße Erklärung der Bereitschaft des Täters zur Verübung eines Verbrechens gegenüber dem Opfer im Vorfeld vor dem Beginn des Stadiums des Tatversuchs als Fall des § 30 Abs. 2 StGB zu bewerten ist.

Vorinstanz:

Landgericht Gießen - Urteil vom 3. Januar 2017- 5 Ks – 403 Js 16861/16

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 30 StGB

(1) 1Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. 2Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. 3§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

Karlsruhe, den 13. Juni 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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