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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 72/19 vom 29.5.2019

Siehe auch:  Urteil des X. Zivilsenats vom 6.8.2019 - X ZR 165/18 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 72/2019

Verhandlungstermin in Sachen X ZR 128/18 und X ZR 165/18 (Anrechnung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf Schadensersatzansprüche

nach nationalem Recht) am 6. August 2019, 9.00 Uhr

Sachverhalt:

Die Kläger des Verfahrens X ZR 128/18 buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin für die Zeit vom 17. Juli bis 7. August 2016 eine Urlaubsreise, die Flüge von Frankfurt am Main nach Las Vegas und zurück sowie verschiedene Hotelaufenthalte umfasste. Da das ausführende Luftverkehrsunternehmen den Klägern die Beförderung auf dem für sie gebuchten Hinflug verweigerte, flogen sie am folgenden Tag über Vancouver nach Las Vegas, wo sie mehr als 30 Stunden später als geplant eintrafen. Sie verlangen von der Beklagten die Erstattung der für die beiden ersten Tage der Urlaubsreise angefallen Mietwagen- und Hotelkosten, der Kosten für eine Übernachtung in einem anderen als dem gebuchten Hotel sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 165/18 und seine beiden Mitreisenden buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 15. September 2016 einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek, wo sie eine Rundreise durch Namibia antreten wollten. Der Abflug verzögerte sich, so dass die Fluggäste ihr Reiseziel einen Tag später als vorgesehen erreichten. Der Kläger macht geltend, er und seine Mitreisenden hätten die für die erste Nacht gebuchte Unterkunft in einer Safari Lodge wegen der verspäteten Ankunft nicht mehr erreichen können und stattdessen in Windhoek übernachten müssen. Er verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Mitreisenden, Erstattung der Kosten für die nicht in Anspruch genommene, aber in Rechnung gestellte Unterkunft in der Safari Lodge sowie der Kosten für die Übernachtung in Windhoek.

Die ausführenden Luftverkehrsunternehmen leisteten wegen der Beförderungsverweigerung bzw. der Flugverspätung Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600 Euro je Reisendem. In beiden Fällen streiten die Parteien darüber, ob diese Zahlungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf die geltend gemachten Ersatzansprüche anzurechnen sind.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Der Fluggast könne bei einer Beförderungsverweigerung oder einer erheblichen Flugverspätung wählen zwischen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, die zum Ausgleich entstandener Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Ersatz für materielle und immaterielle Schäden biete, und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht, für die Schadenseintritt und –höhe konkret darzulegen seien. Beanspruche der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, sei diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf wegen desselben Ereignisses geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, unabhängig davon, ob diese auf den Ersatz materieller oder immaterieller Schäden gerichtet seien.

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Fluggastrechteverordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

[…]

c) 600 € bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung

Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 22. September 2017 – 32 C 3620/16 (22)

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 24. Mai 2018 – 2–24 S 271/17

Und

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 10. November 2017 – 32 C 1397/17 (18)

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 26. September 2018 – 2–24 S 338/17

Karlsruhe, den 29. Mai 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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