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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 59/19 vom 7.5.2019

Siehe auch:  Urteil des V. Zivilsenats vom 5.7.2019 - V ZR 108/18 -, Urteil des V. Zivilsenats vom 5.7.2019 - V ZR 96/18 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 59/2019

Verhandlungstermin in Sachen V ZR 96/18 und V ZR 108/18 am 24. Mai 2019, 9.00 Uhr (Haftung eines Recyclingunternehmers

bei Detonation einer Weltkriegsbombe?)

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Klagen zweier Gebäudeversicherer, die gegen den Betreiber eines Recyclingunternehmens und die Miteigentümerin des Betriebsgrundstücks Ersatz- bzw. Auskunftsansprüche geltend machen, nachdem bei der Zerkleinerung eines Betonteils ein darin einbetonierter Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg detoniert ist und u. a. an auf den angrenzenden Grundstücken stehenden, bei den Klägerinnen versicherten Gebäuden größere Schäden angerichtet hat.

Sachverhalt:

Der Erstbeklagte betreibt auf einem Gewerbegrundstück, dessen Miteigentümerin die Zweitbeklagte ist, ein Recyclingunternehmen für Bauschutt. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den vorhandenen Schredder zur Zerkleinerung des Bauschutts passen, werden mit einem Zangenbagger zuvor in schredderfähige Stücke zerlegt. Im Januar 2014 führte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem Bagger solche Zerkleinerungsarbeiten aus. Dabei detonierte eine Sprengbombe aus dem Zweiten Weltkrieg, die in einem Betonteil einbetoniert war. Bei der Explosion kam der Baggerfahrer ums Leben; zwei weitere Mitarbeiter des Erstbeklagten wurden schwer verletzt. An den auf den angrenzenden Grundstücken stehenden Gebäuden entstanden größere Schäden, welche die Klägerinnen als Gebäudeversicherer reguliert haben.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerinnen machen aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer gemäß § 86 Abs. 1 VVG gegen den Betreiber des Recyclingunternehmens nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, die ein Verschulden nicht voraussetzen, sowie verschuldensabhängige Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Von der Miteigentümerin des Grundstücks verlangt eine Klägerin zudem im Wege der Stufenklage Auskunft hinsichtlich der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses mit dem Betreiber des Recyclingunternehmens und - ebenfalls aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer - auf Grundlage nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche eine noch zu beziffernde Entschädigung.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit den von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht vor. Der beeinträchtigenden Handlung fehle der Grundstücksbezug. Für die auf dem Grundstück typischerweise vorgenommenen Arbeiten sei die Explosion nicht risikospezifisch, da Zerkleinerungsarbeiten in der Regel risikolos seien. Die Handlung, die zum Schadenseintritt geführt habe, hätte genauso gut an anderer Stelle vorgenommen werden können. Dass die Explosion bei dem Erstbeklagten erfolgt sei, beruhe auf Zufall. Der Erstbeklagte sei auch nicht als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen. Ihn habe keine Sicherungspflicht getroffen, mögliche Beeinträchtigungen zu verhindern, denn erfahrungsgemäß enthalte Bauschutt keine Bomben. Mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestünden auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Der gegen die Zweitbeklagte erhobene Auskunftsanspruch bestehe bereits mangels Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht.

Die Klägerinnen machen mit ihren Revisionen unter anderem geltend, der Erstbeklagte habe mit der Bombe rechnen müssen, da Bombenblindgänger im Zweiten Weltkrieg und in der ersten Zeit nach dem Ende des Kriegs häufig in Beton eingegossen wurden, um sie so zu "entschärfen" bzw. unschädlich zu machen. Der Grundstücksbezug sei gegeben, denn bei den Zerkleinerungsarbeiten handle es sich um Tätigkeiten, die typischerweise im Betrieb des Erstbeklagten durchgeführt würden. Dieser sei auch als Störer zu qualifizieren, weil nur er auf die Explosionsgefahr habe Einfluss nehmen können.

Vorinstanzen:

LG Bonn - Urteile vom 16. September 2016 - 1 O 235/15 und vom 31. März 2017 1 O 390/16

OLG Köln - Urteile vom 10. April 2018 - 25 U 30/16 und 25 U 15/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen

Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. (…)

§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. (…)

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. (…)

Karlsruhe, den 7. Mai 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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