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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 56/24 vom 11.3.2024

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 10.4.2024 - VIII ZR 161/23 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 56/2024

Verhandlungstermin am 10. April 2024 um 10:00 Uhr

in Sachen VIII ZR 161/23

(Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines Oldtimers)

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Reichweite eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines rund 40 Jahre alten Pkw.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im März 2021 im Rahmen eines Privatverkaufs von dem Beklagten einen erstmals im Juli 1981 zugelassenen Mercedes-Benz 380 SL mit einer Laufleistung von rund 150.000 km.

In der Verkaufsanzeige des Beklagten auf einer Onlineplattform hieß es unter anderem: "Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung".

Im Mai 2021 beanstandete der Kläger, dass die Klimaanlage defekt sei. Nachdem der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hatte, ließ dieser die Klimaanlage - im Wesentlichen durch eine Erneuerung des Klimakompressors - instandsetzen. Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 1.750 €.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Dieser erstrecke sich auch auf einen etwaigen Mangel an der Klimaanlage.

Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06) eine gleichzeitige Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits und eines umfassenden Ausschlusses der Gewährleistung andererseits regelmäßig dahin auszulegen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten solle.

Jedoch müsse bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug auch im Falle einer - hier hinsichtlich der Klimaanlage getroffenen - Beschaffenheitsvereinbarung angesichts der unvermeidlichen und teils gebrauchsunabhängigen Alterung einzelner Bauteile selbst dann, wenn es sich um einen hochwertigen und gepflegten Pkw handele, stets mit dem Auftreten von Instandsetzungsbedarf gerechnet werden. Demgemäß habe der Kläger in Anbetracht des Gewährleistungsausschlusses nicht erwarten dürfen, dass die schon lange Zeit über ihre technische "Lebenserwartung" hinaus betriebene Klimaanlage auch weiterhin funktionieren werde.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

AG Wetzlar - 30 C 269/22 - Urteil vom 4. Oktober 2022

LG Limburg - 3 S 124/22 - Urteil vom 30. Juni 2023

Karlsruhe, den 11. März 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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