Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender
Apr.
Mai
Juni
Juli
Aug.
Sep.
Okt.
Nov.
Dez.

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 56/19 vom 25.4.2019

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 14.3.2019 - 1 StR 259/18 -

Anfang der DokumentlisteDokumentlisteEnde der Dokumentliste

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 56/2019

Urteil auch gegen die Kinder des Gründers der insolventen Drogeriemarktkette Sch. rechtskräftig

Beschluss vom 14. März 2019 – 1 StR 259/18

Das Landgericht Stuttgart hat die beiden Kinder des Gründers der Drogeriemarktkette A. Sch. wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zu zwölf bzw. zwei Bankrottstraftaten ihres Vaters zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen A. Sch. hat das Landgericht eine zweijährige Bewährungs- und eine Geldstrafe verhängt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erkannten die Angeklagten, dass dem eingetragenen Kaufmann A. Sch. spätestens seit dem 1. Februar 2011 die Zahlungsunfähigkeit drohte. In diesem Wissen schaffte der Mitangeklagte A. Sch. etwa durch die Gewährung überhöhter Stundensätze zugunsten des Personaldienstleisters LDG GmbH, deren Gesellschafter seine beiden Kinder waren, oder durch die Bezahlung eines Karibikurlaubs seiner Kinder und von Rechnungen für die Erstellung der Privatwohnung seines Sohnes Vermögenswerte beiseite. Hierbei unterstützen ihn seine beiden Kinder.

Als A. Sch. zudem im Januar 2012 kurz vor seinem damals bereits beabsichtigten Insolvenzantrag sieben Millionen Euro an die LDG GmbH überwies, zahlten sich deren Gesellschafter seine beiden Kinder diesen Betrag sofort per Blitzüberweisung je zur Hälfte aus, ohne zu einer Rückzahlung bereit zu sein. Da die LDG GmbH die von A. Sch. erhaltene Zahlung an dessen Insolvenzverwalter zu erstatten hatte (§§ 129 ff. InsO), führten die Kinder von A. Sch. nach den Urteilsgründen durch ihr vorsätzliches Handeln eine Überschuldung der LDG GmbH in Höhe von mehr als 6,1 Mio. Euro herbei. Hierin hat das Landgericht die schwerwiegendste Tat gesehen (Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott). Bei der Strafzumessung hat es zugunsten der Angeklagten die später erfolgte Schadenswiedergutmachung berücksichtigt.

Während A. Sch. gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat, wenden sich seine beiden Kinder gegen Ihre Verurteilung. Sie rügen mit ihren Revisionen eine falsche Rechtsanwendung durch das Landgericht und mehrere Verfahrensfehler.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der beiden Angeklagten ganz überwiegend als unbegründet verworfen. Er hat lediglich jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott (überhöhte Vergütung der LDG GmbH) und die Gesamtfreiheitsstrafen herabgesetzt, weil das Landgericht die den Angeklagten fehlende Schuldnereigenschaft nicht zu ihren Gunsten bedacht hat (§ 28 Abs. 1 StGB). Damit sind die beiden Angeklagten jeweils rechtskräftig zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.

Vorinstanz:

LG Stuttgart – Urteil vom 27. November 2017 – 11 KLs 152 Js 53670/12

Karlsruhe, den 25. April 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht