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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 55/23 vom 22.3.2023

Siehe auch:  Urteil des 6. Strafsenats vom 22.3.2023 - 6 StR 324/22 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 55/2023

Urteil wegen Totschlags in ehemaligem

Bunker bei Oranienburg aufgehoben

Urteil vom 22. März 2023 – 6 StR 324/22

Das Landgericht Neuruppin hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Revision eingelegt; beide erstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tötete der Angeklagte seine frühere Partnerin Bianca S. am 15. Juli 2021 in einem früheren Wehrmachtsbunker am Grabowsee bei Oranienburg durch sieben Stiche mit einem Stechbeitel, weil er keine andere Möglichkeit sah, die Beziehung auf andere Weise zu beenden und "endgültig von ihr loszukommen". Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte die Geschädigte heimtückisch tötete.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen wegen einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung aufgehoben. Das Landgericht hat zahlreiche gewichtige Indizien nicht berücksichtigt, die dafür sprechen könnten, dass der Angeklagte die arglose Geschädigte in den abgeschiedenen Wehrmachtsbunker gelockt hat, um sie dort unter Ausnutzung stark eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten zu töten. Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

Vorinstanz:

Landgericht Neuruppin – Urteil vom 22. Februar 2022 – 11 Ks 1/21

Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Karlsruhe, den 22. März 2023

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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