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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 53/19 vom 24.4.2019

Siehe auch:  Urteil des XI. Zivilsenats vom 14.5.2019 - XI ZR 345/18 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 53/2019

Verhandlungstermin in Sachen XI ZR 345/18 (Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel") am

14. Mai 2019, 10.00 Uhr

Sachverhalt:

Die Kläger begehren in der Hauptsache die Feststellung des Fortbestandes dreier Sparverträge.

Im Jahr 1996 warb die Beklagte für das "S-Prämiensparen flexibel" mit einer Werbebroschüre, in der unter anderem eine Musterrechnung enthalten ist, mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wird.

In den Jahren 1996 und 2004 schlossen die Kläger mit der beklagten Sparkasse insgesamt drei Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel". Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3% der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge an.

Für alle Sparverträge galten zuletzt die AGB-Sparkassen der Beklagten (Stand: 21. März 2016). Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen enthielt folgende Regelung:

"(1) Ordentliche Kündigung

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."

Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld erklärte die Beklagte am 5. Dezember 2016 die Kündigung des Sparvertrages aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 1. April 2017 sowie die Kündigung der Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13. November 2019. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen unwirksam seien.

Bisheriger Prozessverlauf:

Ihre unter anderem auf die Feststellung des Fortbestandes der Sparverträge gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Sparverträge gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen habe kündigen können.

Zwar könne der im Jahr 1996 abgeschlossene Vertrag dahin auszulegen sein, dass die Parteien das Recht der Beklagten zur Kündigung für 15 Jahre stillschweigend abbedungen hätten, wenn die Werbebroschüre der Beklagten im Rahmen der dem Vertragsschluss vorangegangenen Beratung erörtert worden sei. Für die im Jahr 2004 abgeschlossenen Verträge komme dies dagegen nicht in Betracht, weil bereits nach dem Vortrag der Kläger keine Beratung unter Verwendung der Werbebroschüre stattgefunden habe. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts für mehr als 15 Jahr liege ohnehin für alle Verträge fern.

Der Umstand, dass die Prämien auf 50% der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge ansteigen, lasse nicht den Schluss darauf zu, dass die Beklagte sich für zumindest 15 Jahre habe binden wollen. Auch der weitere Umstand, dass die Verträge der Ansparung von Vermögen dienten, führe nicht dazu, dass die Beklagte die Verträge erst nach Ablauf von 15 Jahren kündigen könne. Denn der Vertragszweck werde auch dann erreicht, wenn keine 15 Jahre gespart werde. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Verträge sich erst lohnten, wenn der höchste Prämiensatz erreicht werde.

Mit den Kündigungen setze sich die Beklagte nicht in Widerspruch zu den in der Werbebroschüre genannten Vertragsbedingungen, da diese sich nicht dazu verhalte, wann die Beklagte kündigen könne.

Die Parteien hätten auch keine Laufzeit von 25 Jahren vereinbart. Die Musterrechnung hätten die Kläger nicht dahin verstehen können, dass die Beklagte sich für 25 Jahre an den Vertrag habe binden wollen. Sie solle dem Kunden nur die Entwicklung einer Spareinlage über eine Laufzeit von 25 Jahren verdeutlichen.

Der sachliche Grund für die Kündigung der Sparverträge liege in den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Beklagte bewege sich seit Jahren in einem Niedrig- und Negativzinsumfeld, das eine Fortführung der hochverzinslichen Anlageprodukte wegen der fehlenden Refinanzierungsmöglichkeiten nicht mehr rechtfertige.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof - mit Ausnahme eines Hilfsantrags - zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

LG Stendal - Urteil vom 29. Januar 2018 - 21 O 39/17

OLG Naumburg - Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18

Karlsruhe, den 24. April 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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