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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 48/19 vom 17.4.2019

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 48/2019

Urteil wegen versuchten Bombenanschlags im Bonner

Hauptbahnhof und geplanter Ermordung des

Vorsitzenden der Partei "Pro NRW"

rechtskräftig

Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 170/18

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Angeklagten G. des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion schuldig gesprochen, weil er im Dezember 2012 einen Sprengstoffanschlag im Bonner Hauptbahnhof verüben wollte. Außerdem hat es ihn ebenso wie die Mitangeklagten B., D. und S. wegen Verabredung zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt, weil sie im März 2013 geplant hatten, den Vorsitzenden der Partei "Pro NRW" zu töten. Gegen G. hat das Oberlandesgericht eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Angeklagten B. und D. hat es zu Freiheitsstrafen von zwölf Jahren verurteilt, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Angeklagte G. der Überzeugung, dass die "westliche Welt" unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland einen "Kreuzzug" gegen die Muslime führe und dass es die Pflicht jedes Muslims sei, im Rahmen des "Jihads" durch Anschläge auf Zivilisten in der westlichen Welt "Vergeltung" zu üben. Zu diesem Zweck stellte er einen hochexplosiven, mit einem Zeitzünder versehenen Sprengsatz her. Er verstaute den Sprengsatz in einer Tasche, die er am 10. Dezember 2012 auf einem Bahnsteig des Bonner Hauptbahnhofs ablegte, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt etwa 30 bis 40 Personen aufhielten. Er hatte den Zeitzünder aktiviert und eine Zeitverzögerung von wenigen Minuten eingestellt. Durch die Detonation der Bombe wollte er möglichst viele Menschen töten. Dazu kam es letztlich nicht, weil mehrere Personen auf die Tasche aufmerksam wurden und sie, nachdem sie hineingesehen hatten, erschreckt wegstießen; dadurch löste sich eine der Drahtverbindungen, wodurch der Zündkreislauf unterbrochen wurde.

Außerdem hatte sich G. mit den Mitangeklagten B., D. und S. zu einer Gruppierung zusammengeschlossen, die das von der radikal-islamistischen Einstellung der Angeklagten getragene Ziel verfolgte, alle Menschen zu töten, die den Propheten Mohammed beleidigten, insbesondere die Mitglieder der Partei "Pro NRW". Sie planten zunächst, deren Vorsitzenden am 13. März 2013 zu erschießen, wurden aber noch vor der Tatausführung festgenommen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf - 2 StE 2/14- 3 III- 5 StS 1/14 – Entscheidung vom 3. April 2017

Karlsruhe, den 17. April 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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