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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 43/19 vom 8.4.2019

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 4.7.2019 - I ZR 149/18 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 43/2019

Verhandlungstermin in Sachen I ZR 149/18 am 25. April 2019, 10.00 Uhr

(Bundesgerichtshofs zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe)

Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V., ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG* eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und bewarb in ihrem Internetauftritt ein Neufahrzeug. Für Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen verwies sie auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 4 Abs. 4 UKlaG abgelehnt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht erfülle, seien nicht gegeben. Der Klage stehe auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG entgegen. Die vorhandenen Auffälligkeiten in Struktur und Verhalten der Klägerin könnten insgesamt nicht die Feststellung begründen, ihr gehe es vorrangig um andere Ziele als darum, ein zukünftiges normgerechtes Verhalten der Beklagten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erreichen. So ließen unter anderem die von der Klägerin mit ihrer Marktüberwachung erzielten Überschüsse und deren Verwendung sowie die Höhe der an ihre Geschäftsführer gezahlten Vergütung auch in der Gesamtschau nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zur Frage des Rechtsmissbrauchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41 O 31/16 KfH

OLG Stuttgart - Urteil vom 2. August 2018 - 2 U 165/16

§ 4 UKlaG lautet auszugsweise:

(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt die Liste der qualifizierten Einrichtungen, die es auf seiner Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt macht. 2(…)

(2) 1In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn

1. (…),

2. (…),

3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden.

(…)

(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.

§ 8 UWG lautet auszugsweise:

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)

(…)

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. (…);

2. (…);

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;

4. (…).

(4) 1Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (…)

Karlsruhe, den 8. April 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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