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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 24/23 vom 2.2.2023

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 2.2.2023 - 5 StR 285/22 -, Beschluss des 5. Strafsenats vom 31.1.2023 - 5 StR 285/22 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 24/2023

Urteil wegen Mordes an ehemaligem Pastor

in Berlin rechtskräftig

Urteil vom 2. Februar 2023 / Beschluss vom 31. Januar 2023 – 5 StR 285/22

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der zwei Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin verworfen. Einen Angeklagten hat das Landgericht als Heranwachsenden wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen den zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten hat es wegen Raubes eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen bedachte das 77 Jahre alte spätere Tatopfer den erwachsenen Angeklagten, mit dem er ein sexuelles Verhältnis unterhielt, mehrfach großzügig mit Geldbeträgen. Dieser nahm an, der Geschädigte habe bedeutende Wertgegenstände in seiner Wohnung verborgen. Deshalb verabredete er mit dem Heranwachsenden und einem gesondert verfolgten Mittäter, dass diese das Opfer in seiner Wohnung aufsuchen und durch Drohungen oder Gewaltanwendung zur Preisgabe der Verstecke bringen sollten; eine Tötung des Opfers war nicht geplant. Am Abend des 30. Juni 2020 verschafften sie sich Einlass in die Wohnung, brachten den Geschädigten zu Boden und knebelten ihn zeitweilig. Weil ihre Forderungen erfolglos blieben, drückte ihm der gesondert Verfolgte ein Kissen auf Mund und Nase, um ihn zu ersticken. Der heranwachsende Angeklagte hielt das Opfer währenddessen fest. Er erkannte, dass der Geschädigte sterben könnte, nahm den Tod des Opfers aber hin, um die Suche nach Geld oder Wertgegenständen zu ermöglichen. Unmittelbar nach dem Tod des Geschädigten durchsuchten die beiden die Wohnung und entwendeten zumindest ein Mobiltelefon. Außerdem steckten sie den Wohnungsschlüssel ein, um später in der Wohnung nach weiteren Wertgegenständen suchen zu können.

Das Landgericht hat hinsichtlich des heranwachsenden Angeklagten die Mordmerkmale der Habgier und der Ermöglichung einer anderen Straftat bejaht. Auf ihn hat es Jugendstrafrecht angewendet. Dem erwachsenen Angeklagten hat es die Tötung nicht zugerechnet und ihn daher nur des Raubes für schuldig befunden.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Auch die Verfahrensbeanstandung des erwachsenen Angeklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die allein gegen den Heranwachsenden gerichtete und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft war ebenfalls unbegründet. Insbesondere hielt die Anwendung des Jugendstrafrechts der rechtlichen Überprüfung stand. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Berlin – Urteil vom 3. Januar 2022 – (508 KLs) 234 Js 160/20 (3/21)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

(…) aus Habgier (…) oder um eine andere Straftat zu ermöglichen, einen Menschen tötet.

§ 1 JGG Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(…)

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. (…)

§ 105 JGG Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften (…) entsprechend an, wenn

1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (…)

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

Karlsruhe, den 2. Februar 2023

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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