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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 10/21 vom 19.1.2021

Siehe auch:  Urteil des 3. Strafsenats vom 28.1.2021 - 3 StR 564/19 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 26.1.2021 - 3 StR 564/19 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 10/2021

Verkündungstermin am 28. Januar 2021, 14.30 Uhr,

in der Sache 3 StR 564/19 (Verurteilung

wegen Kriegsverbrechens u.a.)

Der 3. Strafsenat wird am 28. Januar 2021 eine Entscheidung verkünden, der folgender Sachverhalt sowie nachfolgend beschriebene rechtliche Problematik zugrunde liegt:

Das Oberlandesgericht München hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, und wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte als Oberleutnant der afghanischen Armee auf einem ihrer Stützpunkte tätig. Bei der Befragung dreier Gefangener wandten er und der stellvertretende Kommandeur aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses Drohungen sowie Gewalt an. Ferner veranlasste der Angeklagte, dass der Leichnam eines Talibankommandeurs an einem Schutzwall aufgehängt, wie eine Trophäe präsentiert und herabgewürdigt wurde.

Der Angeklagte und zu dessen Lasten der Generalbundesanwalt wenden sich jeweils mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen das Urteil. Der Generalbundesanwalt erstrebt in Bezug auf die Behandlung der Gefangenen eine Verurteilung auch wegen des Kriegsverbrechens der Folter und im Übrigen die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Der 3. Strafsenat hat insbesondere zu klären, ob die anlässlich der Befragung der Gefangenen vorgenommenen Handlungen ein Kriegsverbrechen der Folter darstellen. Zudem ist von Belang, ob der Angeklagte aufgrund seiner Stellung als Angehöriger der afghanischen Armee vor deutschen Strafgerichten Immunität genießt mit der Folge, dass seine Verurteilung ausgeschlossen ist. Insofern ist für die Verfolgung von Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch über den Einzelfall hinaus bedeutsam, inwieweit nach dem Völkergewohnheitsrecht der strafrechtlichen Ahndung von Handlungen, die ein Angeklagter in Ausübung ausländischer hoheitlicher Tätigkeit vornahm, durch ein inländisches Gericht der Grundsatz der funktionellen Immunität entgegensteht. Ferner ist darüber zu befinden, ob der 3. Strafsenat diese Frage selbst entscheiden kann oder gemäß Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hat.

Vorinstanz:

Oberlandesgericht München - Urteil vom 26. Juli 2019 - 8 St 5/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB:

"(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

(…)

3.eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,

wird (…) in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (…) bestraft."

Art. 100 Abs. 2 GG:

"Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen."

Karlsruhe, den 19. Januar 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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