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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2016 » Pressemitteilung Nr. 236/16 vom 19.12.2016

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 -, Beschluss des I. Zivilsenats vom 29.3.2018 - I ZR 3/16 -, Beschluss des I. Zivilsenats vom 18.5.2017 - I ZR 3/16 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 236/2016

Verhandlungstermin am 6. April 2017, 10.00 Uhr, in Sachen

I ZR 3/16 (Bundesgerichtshof zur Vermittlung von

Mietwagen mit Fahrer über eine "App")

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die in den Niederlanden geschäftsansässige Beklagte bot Nutzern von Smartphones die Applikation "UBER Black" an, mit der Fahrgäste einen Mietwagen mit Fahrer bestellen konnten. Die Bestellung wurde über den Server der Beklagten sowohl an dasjenige der mit der Beklagten kooperierenden Mietwagenunternehmen weitergeleitet, dessen Fahrer die nächstgelegene Position zum Standort des Bestellers innehatte, als auch an den Fahrer selbst.

Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für wettbewerbswidrig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat angenommen, die mit der Beklagten kooperierenden Mietwagenunternehmen und die bei diesen Unternehmen beschäftigten Mietwagenfahrer verstießen gegen § 49 Abs. 4 PBefG*. Mit Mietwagen dürften nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind und von den Fahrern dort oder auf dem Hin- oder Rückweg zu dem Betriebssitz angenommen werden. Diese Vorgaben seien nicht erfüllt, wenn der konkrete Auftrag nicht durch den Mietwagenunternehmer selbst an den Fahrer weitergeleitet werde und der Auftrag vom Mietwagenfahrer auch an jedem Ort angenommen werden könne. Die Beklagte habe solche Verstöße gefördert. Der Anwendung der Vorschrift des § 49 Abs. 4 PBefG stehe weder das Grundrecht der Berufsfreiheit noch die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union entgegen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

*§ 49 Absatz 4 PBefG lautet:

1Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind. 2Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. 3Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] 5Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. […]

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14, GRUR-RR 2015, 350

KG - Urteil vom 11. Dezember 2015 - 5 U 31/15, GRUR-RR 2016, 84

Karlsruhe, den 19. Dezember 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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