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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2008 » Pressemitteilung Nr. 12/08 vom 17.1.2008

Siehe auch:  Urteil des 3. Strafsenats vom 17.1.2008 - 3 StR 480/07 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 12/2008

Urteil gegen suspendierten Bürgermeister von Nordenham

rechtskräftig

Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat festgestellt:

Der Angeklagte war im August 2003 zum Bürgermeister der Stadt Nordenham gewählt worden. In diesem Amt setzte er sich zunächst für die Aufstellung eines Bebauungsplans ein, den ein Grundstücksmakler, ein Parteifreund des Angeklagten, benötigte, um eine im Stadtgebiet erworbene Fläche nach Aufteilung in Einzelgrundstücke als Bauland veräußern zu können. Ein entsprechender Beschluss scheiterte jedoch an der damaligen Mehrheit des Stadtrates. Als sich die Mehrheitsverhältnisse im Herbst 2006 geändert hatten, verfolgte der Makler sein Vorhaben weiter. Nunmehr zog der Angeklagte, der aus privaten Gründen mit dem Makler in Streit geraten war, die Angelegenheit an sich und blockierte die Fortsetzung des Bauleitverfahrens. In Gesprächen mit dem Makler drohte er diesem, weitere Gutachten einholen zu lassen, die zu einer negativen Bewertung kommen könnten, und auf den Stadtrat einzuwirken, damit dieser den Bebauungsplan ablehne. Jedoch werde er die Sache weiter unterstützen, wenn der Makler ihm einen Umschlag mit 10.000 Euro in bar in den Postkasten werfe.

Die vom Angeklagten eingelegte Revision hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom heutigen Tage verworfen, da die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lasse. Dessen Verurteilung ist daher rechtskräftig.

Urteil vom 17. Januar 2008 - 3 StR 480/07

LG Oldenburg – 930 Js 8265/06 7 KLs 45/07 – Entscheidung vom 19.7.2007

Karlsruhe, den 17. Januar 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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