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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2016 » Pressemitteilung Nr. 202/16 vom 9.11.2016

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 9.11.2016 - 5 StR 313/15 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 202/2016

Freisprüche wegen Untreuevorwürfen gegen Mitarbeiter des Rechtsamts der Stadt Leipzig teilweise aufgehoben

Urteil vom 9. November 2016 – 5 StR 313/15

Die Staatsanwaltschaft wirft drei Mitarbeitern des Rechtsamts der Stadt Leipzig und einer Rechtsanwältin vor, sich wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) strafbar gemacht zu haben.

Den Rechtsamtsmitarbeitern liegt zum einen zur Last, in fünf Fällen ohne ausreichende Prüfung der Voraussetzungen der Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer gesetzliche Vertreter bestellt und Grundstücksveräußerungen genehmigt zu haben. Einer Rechtsanwältin, die in einem dieser Fälle als gesetzliche Vertreterin bestellt worden war, wird zur Last gelegt, in Kenntnis des Fehlens der Vertretungsvoraussetzungen als gesetzliche Vertreterin eine Grundstücksveräußerung vorgenommen zu haben (Tatkomplex 1).

Den Rechtsamtsmitarbeitern wird zum anderen vorgeworfen, in 43 Fällen Erlöse aus Grundstücksveräußerungen trotz Bestehens eines Zinsanspruchs unverzinst an die Berechtigten ausgezahlt zu haben (Tatkomplex 2). Einem der Mitarbeiter des Rechtsamts liegt zudem zur Last, in 173 Fällen im Zusammenhang mit der Bestellung gesetzlicher Vertreter eine Verwaltungsgebühr nicht erhoben zu haben (Tatkomplex 3).

Das Landgericht hat die vier Angeklagten von allen Vorwürfen freigesprochen, da es teilweise bereits an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Untreue bzw. eines Betruges fehle und die Angeklagten im Übrigen nicht vorsätzlich gehandelt hätten.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil betreffend die drei Mitarbeiter des Rechtsamts in einem bzw. drei Fällen des Tatkomplexes 1 aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Betreffend diese Fälle hielten die Freisprüche rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht alle für einen Vorsatz der Angeklagten maßgeblichen Umstände in seine Würdigung einbezogen hat.

Im Übrigen hat der Senat diese Revisionen wie auch das gegen die Freisprechung der Rechtsanwältin gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verworfen.

Vorinstanz:

Landgericht Leipzig – Urteil vom 17. Dezember 2014 – 8 KLs 607 Js 58699/11

Karlsruhe, den 9. November 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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