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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 85/24 vom 12.4.2024

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 9.4.2024 - 5 StR 125/24 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 85/2024

Verurteilungen wegen Einbruchs in das

"Grüne Gewölbe" in Dresden rechtskräftig

Beschluss vom 9. April 2024 - 5 StR 125/24

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen von vier Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden verworfen. Dieses hat die Angeklagten am 16. Mai 2023 wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, mit Diebstahl mit Waffen in zwei tateinheitlichen Fällen, mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung und mit vorsätzlicher Brandstiftung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und vier Monaten (Jugendstrafe) bis zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Dem Urteil war im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft eine Verständigung mit den anschließend geständigen Angeklagten vorausgegangen, die mit der Rückgabe eines Teils der Beute verbunden war.

Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendeten die aus einer arabischen Großfamilie in Berlin stammenden Angeklagten mit einem bereits rechtskräftig verurteilten Angeklagten und einem unbekannten Mittäter aus den Ausstellungsräumen im "Historischen Grünen Gewölbe" im Dresdner Residenzschloss 21 kulturhistorisch wertvolle Schmuckstücke mit einem Versicherungswert von über 100 Mio. Euro. Dem waren monatelange Vorbereitungen vorausgegangen. In den frühen Morgenstunden des 25. November 2019 fuhren die Täter mit zwei Fahrzeugen von Berlin nach Dresden. Zunächst entwendeten sie ein Dresdner Kfz-Kennzeichen und brachten es an dem zum Einbruch genutzten Fahrzeug an, um in Dresden nicht aufzufallen. Während zwei Täter anschließend über ein bereits zuvor präpariertes Fenster mit Äxten in die Ausstellungsräume eindrangen und die mit Diamanten besetzten wertvollen Schmuckstücke aus den Vitrinen entwendeten, legten zwei andere an einer Versorgungseinrichtung in einem Brückengebäude Feuer, um die Stromversorgung zu unterbrechen. Weitere Mittäter sicherten den Einbruch ab. Wenige Sekunden vor dem Eintreffen der Polizei konnten die Angeklagten mit ihrem Fahrzeug fliehen, das sie in einer Tiefgarage auf der anderen Elbseite in Brand setzten, um Spuren zu verwischen. Durch Rauchgase wurden zwei dort wohnende Mieter verletzt und eine Mieterin gefährdet. Zudem entstand Sachschaden in Höhe von etwa 600.000 Euro.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Dresden - Urteil vom 16. Mai 2023 - 2 KLs 422 Js 23291/20

Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten:

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

...

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen …

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt …

§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig … Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, ... beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 306 Brandstiftung

(1) Wer fremde

1. Gebäude oder Hütten,

2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen …

4. Kraftfahrzeuge …

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 306a Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer …

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

§ 306b Besonders schwere Brandstiftung

(1) …

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a …

2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken …

Karlsruhe, den 12. April 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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