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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 62/24 vom 15.3.2024

Siehe auch:  Beschluss des I. Zivilsenats vom 22.3.2024 - I ZR 88/23 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 62/2024

Verhandlungstermin am 2. Mai 2024 um 11.30 Uhr in

Sachen I ZR 88/23 (Erstattung von Verlusten

bei unerlaubten Sportwetten)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten, der im Inland nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss.

Von dem Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 53/23, das der Senat ausgesetzt hat (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 9/2024 vom 17. Januar 2024), unterscheidet sich diese Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier nicht Online-Pokerspiele sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, sondern Online-Sportwetten, für die der beklagte Veranstalter eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte.

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 90/23, das gleichfalls die Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten betraf (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 8/2024 vom 17. Januar 2024), wurde der für den 7. März 2024 anberaumte Verhandlungstermin aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem die Parteien dies wegen Vergleichsverhandlungen beantragt hatten (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 46/2024 vom 4. März 2024).

Sachverhalt:

Die Beklagte mit Sitz in Österreich bietet im Internet Sportwetten an. Der Kläger nahm im Jahr 2018 an Sportwetten der Beklagten teil. In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten der deutschen Behörde. Sie hatte eine solche Konzession beantragt. Auf Antrag der Beklagten verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die zuständige Behörde, der Beklagten die Konzession zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 5 K 1467/14.Wi). Dies erfolgte im Jahr 2021.

Der Kläger macht die Unzulässigkeit der Sportwetten sowie die Unwirksamkeit der Wettverträge geltend. Insbesondere sei das Sportwettenangebot der Beklagten auch deshalb nicht erlaubnisfähig gewesen, weil es den Anforderungen von § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 (monatlicher Höchsteinsatz je Spieler) und § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 (Trennung zwischen Sportwetten und anderen Glücksspielen) nicht genügt habe. Außerdem habe die Beklagte eine sogenannte Cash-Out-Funktion angeboten, die unzulässig sei.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 11.984,89 € nebst Zinsen verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt (OLG Dresden, BeckRS 2023, 12231). Es hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-Ia-Verordnung und nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung sei deutsches Sachrecht anwendbar.

Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Beklagte habe die Zahlungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt. Sie habe gegen das Verbotsgesetz des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Angebots der Sportwetten nicht über die erforderliche Konzession nach § 4 Abs. 5, § 10a GlüStV 2012 verfügt habe. Das Verbot sei unionsrechtskonform und der Verstoß dagegen führe nach seinem Zweck zur Nichtigkeit der Wettverträge gemäß § 134 BGB. Etwaige Verfahrensverstöße im Konzessionserteilungsverfahren könnten das Verbot nicht aushebeln. Nichts Anderes folge aus dem von der Beklagten am 31. Oktober 2016 erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, nach dem ihr eine Sportwetten-Konzession für die Dauer von sieben Jahren zuzusprechen gewesen wäre. Für den Fall einer beantragten und unberechtigt (noch) nicht erteilten Konzession seien keine Ausnahmen statuiert. Auch ein aus unionsrechtlichen Gründen gebotenes Absehen von repressiven Maßnahmen lasse sich nicht mit einer behördlichen Genehmigung gleichsetzen. Die Beklagte könne sich gegenüber dem Kläger zudem nicht darauf berufen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde gegen den Verstoß nicht vorgegangen sei, sondern ihn geduldet habe.

Der Rückforderungsanspruch sei insbesondere nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis der Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erbracht. Sie sei zudem nicht anwendbar, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig getroffenen Zustands - wie hier - mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar sei und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden könne.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Vorinstanzen:

LG Görlitz - Urteil vom 3. August 2022 - 1 O 452/21

OLG Dresden - Urteil vom 31. Mai 2023 - 13 U 1753/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 GlüStV 2012

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

(…)

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(…)

Nr. 2 Der Höchsteinsatz je Spieler darf grundsätzlich einen Betrag von 1 000 Euro pro Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 ein abweichender Betrag festgesetzt werden. Gewinne dürfen nicht mit Einsätzen der Spieler verrechnet werden. Die Beachtung des Kreditverbots ist sichergestellt. Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, tägliche, wöchentliche oder monatliche Einzahlungs- und Verlustlimits neu festzulegen. Will ein Spieler das Einzahlungs- oder Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- oder Verlustlimits verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.

(…)

Nr. 5 Wetten und Lotterien werden weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch wird auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt.

(…)

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Karlsruhe, den 15. März 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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