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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 » Pressemitteilung Nr. 94/13 vom 29.5.2013

Siehe auch:  Urteil des 1. Strafsenats vom 4.6.2013 - 1 StR 32/13 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 94/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 4. Juni 2013

1 StR 32/13

Revisionshauptverhandlung nach Verurteilung zweier Detektive, die heimlich an

Fahrzeugen von Privatpersonen GPS-Empfänger angebracht hatten.

LG Mannheim – Urteil vom 18. Oktober 2012 – 4 KLs 408 Js 27973/08

Die Angeklagten, der Inhaber einer Detektei und einer seiner Mitarbeiter führten verdeckt Überwachungsaufträge aus, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/ oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Bei den Auftraggebern der Angeklagten handelte es sich stets um Privatpersonen. Ihre Motive waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.

Einem Auftraggeber, gegen den eine Kassenärztliche Vereinigung Maßnahmen ergriffen hatte, wollte dort tätige Personen sowie in diesem Zusammenhang gegen ihn ermittelnde Staatsanwälte durch Erkenntnisse aus deren Berufs- und Privatleben kompromittieren.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhält. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44* iVm. 43 Abs. 2 Nr. 1 ** BDSG) verurteilt. Namentlich seien die Angeklagten nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2*** oder 29 Abs. 1 Nr. 1**** BDSG befugt gewesen, die GPS-Empfänger einzusetzen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich bisher mit einer Strafbarkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz in derartigen Konstellationen noch nicht zu befassen.

Auf Revision der Angeklagten wurde Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

Bundesdatenschutzgesetz

* § 44 Strafvorschriften

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

** § 43 Bußgeldvorschriften

(1) …

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

*** § 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

1. …

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder

3. …

**** § 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung

(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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