Der Bundesgerichtshof |
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Nr. 13/2004 Ferrari mit alten Reifen Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften (hier: überalterten) Reifen an einem verkauften Gebrauchtwagen entstanden ist. Die Beklagte, eine Ferrari-Vertragshändlerin, hatte im Sommer 1998 an dem Ferrari-Sportwagen eines Kunden neue Reifen montiert, die sie zu diesem Zweck von einer Reifenhändlerin bezogen hatte. Einige Monate später nahm sie den PKW, der in der Zwischenzeit nur etwa 2.000 km gefahren war, zurück und verkaufte ihn im Dezember 1998 an eine andere Kundin weiter. Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Sportwagen total beschädigt wurde. Ursache des Unfalls war, wie ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hat, das Platzen des linken Hinterreifens, das wiederum auf die Überalterung des - im April 1993 hergestellten - Reifens zurückzuführen war. Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden hat die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, Schadensersatzleistungen in Höhe von insgesamt rd. 193.000 DM erbracht; diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Verfahren aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 67 VVG) von der Beklagten erstattet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben. Es hat gemeint, die Beklagte hafte für den Unfallschaden nach § 463 Satz 2 BGB (a.F.), weil sie der Käuferin den Mangel des Reifens arglistig verschwiegen habe; durch eine Überprüfung der auf dem Reifen angebrachten sog. DOT-Nummer, aus der das Kalenderjahr und die Kalenderwoche der Herstellung ersichtlich seien, hätte sie unschwer feststellen können, daß der Reifen überaltert und für den Fahrbetrieb des Ferrari-Sportwagens, der eine Höchstgeschwindigkeit von 295 km/h erreichen könne, nicht mehr geeignet gewesen sei. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, die der Bundesgerichtshof auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hatte. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das Urteil des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt. Allerdings hat er klargestellt, daß die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Beklagte treffe eine kaufvertragliche Haftung, weil sie gegenüber der Käuferin das Alter der Reifen arglistig verschwiegen habe - die sonstigen Gewährleistungsansprüche waren verjährt -, nicht zutrifft. Eine solche Haftung hätte vorausgesetzt, daß die Verkäuferin die Überalterung der Reifen gekannt oder zumindest für möglich gehalten hätte. Entsprechende tatsächliche Feststellungen hatte das Oberlandesgericht jedoch nicht getroffen; die Annahme, die Beklagte habe sich "blindlings darauf verlassen", daß die Reifen in Ordnung seien, genügte hierfür nicht. Die Beklagte ist jedoch aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Im Anschluß an eine frühere Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß dem Käufer eines Gebrauchtwagens, der mit unvorschriftsmäßigen oder nicht verkehrssicheren Reifen versehen ist, gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Bereifung später Ursache eines Unfallschadens an dem Fahrzeug ist. In einem solchen Fall besteht der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung neben demjenigen aus Vertragsverletzung und unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das für eine deliktsrechtliche Haftung erforderliche Verschulden der Beklagten hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall darin gesehen, daß für die Beklagte ein konkreter Anlaß zur Überprüfung des Alters der Reifen bestand, weil die im Sommer 1998 gekauften Reifen ein Profil aufwiesen, das seit Anfang 1996 nicht mehr hergestellt wurde, was der Beklagten als Fachhändlerin zumindest hätte bekannt sein müssen. Hätte die Beklagte aufgrund dieses Umstandes an Hand der auf jedem Reifen aufgeprägten DOT-Nummer das Herstellungsdatum der Reifen überprüft, dann hätte sie festgestellt, daß die Hinterreifen bereits in der 16. Kalenderwoche (19.-25. April) 1993 hergestellt worden waren. Da die Reifen beim Verkauf des Ferrari im Dezember 1998 mithin bereits über 5 1/2 Jahre alt waren, waren sie - wie der Sachverständige ausgeführt hatte - für den Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr geeignet. Die Beklagte hätte deshalb entweder von sich aus die Reifen austauschen oder zumindest die Käuferin auf das Alter der Reifen und die damit verbundenen Risiken hinweisen müssen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich offengelassen, ob ein Kraftfahrzeughändler stets, also auch ohne besondere Anhaltspunkte, beim Verkauf eines Gebrauchtwagens gehalten ist, die DOT-Nummer der Reifen zu überprüfen. Den Einwand der Beklagten, sie hafte für den Unfallschaden jedenfalls deshalb nicht, weil sie beim Verkauf des PKW Ferrari in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für leichte Fahrlässigkeit teilweise ausgeschlossen habe, hat der Bundesgerichtshof nicht durchgreifen lassen. Die betreffende Klausel ist, wie der Bundesgerichtshof bereits früher für die Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Kraftfahrzeughandels entschieden hat, wegen Verletzung des sog. Transparenzgebotes (§ 9 AGBG; jetzt: § 307 BGB), unwirksam; das gilt ebenso für die in diesem Fall von der Beklagten verwendeten Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen.
Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02 Karlsruhe, den 11. Februar 2004
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