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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 114/2021 Mord an Bad Kreuznacher Gastwirt; Verurteilung eines
weiteren Angeklagten zu lebenslanger
Freiheitsstrafe rechtskräftig
Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 StR 44/21 Das Landgericht Limburg hatte in einem ersten Urteil vom 23. Juli 2020 denjenigen Angeklagten, der am 1. September 2019 in Wetzlar die Schüsse auf den zu Tode gekommenen Gastwirt und dessen – unverletzt gebliebenen - Begleiter abgegeben hatte, wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem es das Verfahren gegen diesen – geständigen - Angeklagten abgetrennt hatte. Hintergrund dieser Tat war ein in der Türkei tödlich ausgegangener Familienstreit. Die Revision dieses Angeklagten hatte der 2. Senat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 16. März 2021 verworfen (vgl. Presserklärung Nr. 70/2021 vom 31. März 2021). Das Landgericht Limburg hat in dem fortgesetzten Verfahren durch Urteil vom 9. September 2020 einen weiteren Angeklagten als Mittäter wegen Mordes an dem Gastwirt zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; den weitergehenden Vorwurf seiner Mittäterschaft auch an dem versuchten Mord an dessen Begleiter hat es für nicht erwiesen erachtet. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte den Schützen darüber informiert, wo sich das spätere Opfer in Wetzlar aufhielt und ihm aufgezeigt, dass dies eine gute Gelegenheit sei, den Gastwirt, den er selber nicht leiden konnte, zu töten, um dessen Mitschuld an den Morden in der Türkei zu sühnen. Zudem hatte er dem Schützen die Tatwaffe besorgt und übergeben. Durch seine Tat wollte er die Wertschätzung der Witwe, eines der Opfer des Familienstreits in der Türkei sowie deren Tochter, zu der er eine Liebesbeziehung unterhielt, erreichen. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision auch dieses Angeklagten verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. Vorinstanz: LG Limburg an der Lahn - Urteil vom 9. September 2020 – 2 Js 56938/20 – 2 Ks Karlsruhe, den 23. Juni 2021
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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