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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat März 2014 » Pressemitteilung Nr. 51/14 vom 21.3.2014

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 2.4.2014 - VIII ZR 19/13 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 51/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 2. April 2014

VIII ZR 19/13

AG Charlottenburg - Urteil vom 16. März 2012 – 219 C 271/09

LG Berlin - Urteil vom 21. Dezember 2012 – 65 S 200/12

Die Eltern der minderjährigen Kläger waren von 1998 bis 2008 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der Fußboden der Wohnung bestand bei Mietbeginn aus asbesthaltigen Vinylplatten (sog. Flexplatten). Nachdem sich der nach Nutzungsbeginn von den Eltern der Kläger über den Flexplatten verlegte Teppich Mitte des Jahres 2005 im vorderen Teil des Flurs gelockert hatte, entfernte der Vater der Kläger in diesem Bereich den Teppich und bemerkte, dass die darunter befindlichen Flexplatten teilweise gebrochen waren und offene Bruchkanten aufwiesen. Er informierte die Beklagte hierüber Ende Juli 2005, worauf die Beklagte ihre spätere Streithelferin mit dem Austausch der beschädigten Flexplatten beauftragte. Der Austausch erfolgte am 15. August 2005, während die Kläger in der Schule waren. Mitte September 2005 verlegte der Vater der Kläger über den ausgetauschten Flexplatten einen neuen Teppich. Den Klägern war im Jahr 2005 nicht bekannt, dass die Flexplatten asbesthaltiges Material enthielten. Darüber wurden sie erst im Juni 2006 informiert.

Die Kläger begehren Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Das Amtsgericht hat die Klage als zulässig angesehen, aber als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das für die Zulässigkeit der Klage nach § 256 ZPO* erforderliche Feststellungsinteresse hat es mit der Erwägung bejaht es könne mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein künftiger Schaden entstehe. Die Klage sei auch begründet, weil der Streithelfer der Beklagten vorgeschriebene Sicherheitsvorschriften missachtet habe. Durch die unterlassene Staubbindung beim Entfernen der Flexplatten sei die konkrete Gefahr begründet worden, dass ungebundene Asbestfasern in die Luft gelangten. Der gerichtliche Sachverständige habe nicht ausschließen können, dass sich Asbestfasern während der Postsanierungsphase in der Lunge oder im Rippenfell der Kläger festsetzen konnten. Zwar habe der Sachverständige erläutert, dass das Risiko des Auftretens einer tödlichen Tumorerkrankung "sehr gering" sei. Folglich sei die Verwirklichung des Risikos, also der Erkrankung der Kläger, eher unwahrscheinlich. Allerdings sei das Risiko durch den Sachverständigen auch nicht ausgeschlossen worden.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

* § 256 ZPO – Feststellungsklage

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (…) kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis (…) durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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