Der Bundesgerichtshof |
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Bundesgerichtshof
Nr. 38/2001
Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden. Ein Verbraucherverband hatte die Klausel zur Überprüfung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) gestellt, zu denen auch Allgemeine Versicherungsbedingungen gehören. 1. Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel für unwirksam erklärt, mit der das beklagte Versicherungsunternehmen die Folgen einer Kündigung des Vertrags durch den Versicherungsnehmer regelt. Auch enthält diese Klausel Regelungen für den Fall, daß der Versicherungsnehmer die Versicherung zwar aufrechterhalten, aber keine weiteren Beiträge mehr zahlen möchte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Klausel für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend durchschaubar ist. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und somit eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S. des § 9 AGBG. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, daß der Versicherungsnehmer der Klausel nicht ausreichend die wirtschaftlichen Nachteile entnehmen kann, die er bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages oder einer Beitragsfreistellung in Kauf nehmen muß. Zwar hätte der Versicherungsnehmer einer ihm zur Verfügung gestellten Tabelle mit Schwierigkeiten entnehmen können, daß er z.B. bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekommt, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren sind. Dies genügt aber den Anforderungen nicht, die an die Klarheit Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu stellen sind. 2. Dieselben Erwägungen gelten bei der Beurteilung einer Klausel, die sich mit der Frage befaßt, wie die Kosten für den Abschluß des Vertrages, z.B. auch eine etwaige Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden. Auch diese Klausel hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer die ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend erkennen konnte. 3. Eine weitere Klausel hat der gerichtlichen Kontrolle standgehalten. Diese befaßt sich mit der Überschußermittlung und -beteiligung. Der klagende Verbraucherverein hielt diese Regelungen für unwirksam, weil sie keinen Aufschluß darüber gäben, wie der verteilungsfähige Überschuß zu ermitteln sei, welchen Anteil am Überschuß das Versicherungsunternehmen an die Versicherungsnehmer auszuschütten habe und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschußbeteiligung geltend machen könne. Daß der Überschuß nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Handelsgesetzbuches und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ermittelt werde, worauf das Unternehmen in der Klausel hinweist, sage dem Versicherungsnehmer nichts. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber darauf abgehoben, daß das Versicherungsunternehmen in der Klausel die Quellen aufzeigt, aus denen Überschüsse erzielt werden können. Darüber hinaus ist in der Klausel hinreichend deutlich darauf hingewiesen, daß der künftig zu erzielende Überschuß unterschiedlich hoch ausfallen kann. Zu weiteren Erläuterungen ist das Unternehmen nicht verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die vom Gesetz vorgegebenen Bilanzierungsregeln einschließlich der in ihnen liegenden Spielräume nicht verdeutlicht werden können. Insgesamt liegt in der Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, so daß sie nicht gegen § 9 AGBG verstößt. 4. Mit einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tage (IV ZR 138/99) hat der Bundesgerichtshof eine Klausel ebenfalls über die Kündigung und Beitragsfreistellung in Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen eines anderen Unternehmens für unwirksam erklärt. Diese Klausel unterscheidet sich im Wortlaut etwas von der oben erwähnten Klausel des anderen Falles. Sie ist aber ebenfalls intransparent und deshalb nach § 9 AGBG unwirksam.
Urteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99 - Karlsruhe, den 9. Mai 2001 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-422 Telefax (0721) 159-831
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