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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Mai 1999 » Pressemitteilung Nr. 48/99 vom 28.5.1999

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 48/1999 (im Nachtrag zu Nr. 31/1999)

 

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

in den nächsten Monaten des Jahres 1999

 

 

Verhandlungstermin: 08. Juni 1999, 11.00 Uhr, Saalbau

1 StR 201/99

Das Landgericht Stuttgart hat einen ehemaligen Mitarbeiter der Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA) wegen Untreue in 42 Fällen und Bestechlichkeit in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von vier Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte im Zeitraum von Mai 1993 bis Juli 1997 von einer Computerfirma "Provisionen" von insgesamt über 1,2 Millionen DM dafür erhalten, daß er im Zusammenhang mit von der LVA zu leasenden EDV-Anlagen (Hard- und Software) ausschließlich Angebote dieser Firma einholte. Diese Verfahrensweise führte bei der LVA zu einem Gesamtschaden in Höhe von mindestens 5,6 Millionen DM.

Gegen die Ehefrau des Angeklagten hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Einen weiteren Mitarbeiter der LVA, einen Beamten, hat das Landgericht wegen Vorteilsannahme in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dieser hatte nach den Feststellungen ca. 60.000 DM von derselben Computerfirma erhalten. Das Landgericht hat angenommen, diese Zahlungen hätten nicht mit einer pflichtwidrigen Diensthandlung des Angeklagten im Zusammenhang gestanden, und hat deshalb eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit abgelehnt.

Insbesondere hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, über die der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu verhandeln hat. Der Senat wird sich zudem mit der Frage zu beschäftigen haben, ob das Landgericht bezüglich aller drei Angeklagten zu Recht die Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls verneint hat.

 

 

Karlsruhe, den 28. Mai 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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