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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 1999 » Pressemitteilung Nr. 86/99 vom 19.10.1999

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 86/1999

Bundesgerichtshof hebt auf die Revision der

Staatsanwaltschaft Urteil gegen Oberarzt teilweise auf

 

Das Landgericht Offenburg hat den Angeklagten, einen im öffentlichen Dienst angestellten Arzt, wegen Bestechlichkeit in elf Fällen, Vorteilsannahme in 15 Fällen sowie Untreue in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Oberarzt und Leiter der Kardiologie in einem Kreiskrankenhaus in 26 Fällen Herzschrittmacher und Sonden entgegen einer früheren Übung ausschließlich bei einem bestimmten Unternehmen bestellt, wofür er von diesem Schmiergelder (elf Schecks) in einer Gesamthöhe von über 184.000 DM erhielt. In weiteren 15 Fällen ließ das Unternehmen ihm sonstige Vergünstigungen durch die Bezahlung zweier Italienreisen und die Übernahme von Bewirtungskosten, die beim Besuch von Gourmet-Restaurants angefallen waren, zukommen.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten, mit der dieser seinen Freispruch erstrebte, erwies sich als offensichtlich unbegründet. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sie daher durch Beschluß vom heutigen Tage verworfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, als der Angeklagte wegen der 15 Fälle, in denen er sonstige Vergünstigungen erhalten hat, lediglich wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und nicht wegen der strengeren Vorschrift der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) verurteilt worden ist. Die Aufhebung erfolgte, weil der vom Landgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung keine umfassende Würdigung aller festgestellten Tatumstände zugrundelag.

Beispielsweise hätte berücksichtigt werden müssen, daß die Bestellungen jeweils kurz nach Erhalt der Vergünstigungen erfolgten. Hätte das Landgericht diesen Gesichtspunkt geprüft, hätte es möglicherweise auch in diesen Fällen den für die Annahme der Bestechlichkeit notwendigen Zusammenhang zwischen Vorteil und pflichtwidriger Handlung bejaht.

Urteil vom 19. Oktober 1999 - 1 StR 264/99

Karlsruhe, den 19. Oktober 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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