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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 218/2010 Richtigstellung zur Pressemitteilung Nr. 201/2010
In der Pressemitteilung Nr. 201/2010 vom 25. Oktober 2010 zum Verfahren 1 StR 220/09 – Beschluss vom 13. September 2010 - heißt es im 10. Absatz: … Dies war bei dem hier verwirklichten Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), auf den mangels Strafantrags eine unmittelbare Verurteilung nicht gestützt werden konnte, nicht der Fall. … Es wird richtig gestellt, dass entsprechende Strafanträge gestellt worden waren, eine Verurteilung aber nicht möglich war, weil die Staatsanwaltschaft insoweit gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen hatte. Karlsruhe, den 16. November 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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