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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Januar 2018 » Pressemitteilung Nr. 21/18 vom 26.1.2018

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.2.2018 - VIII ZR 157/17 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 21/2018

Verhandlungstermin am 28. Februar 2018, 10.00 Uhr - VIII ZR 157/17 (Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache nur nach vorheriger Fristsetzung zur Schadensbeseitigung?)

Sachverhalt:

Der Beklagte war für einen Zeitraum von über sieben Jahren Mieter einer Wohnung des Klägers in Hohenroth. Nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung verlangte der Kläger im Anschluss an die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vom Beklagten Schadensersatz von mehr als 15.000 Euro, weil dieser insbesondere wegen Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten für verschiedene Beschädigungen der Wohnung verantwortlich sei. Eine Frist zu Beseitigung der betreffenden Schäden hatte er dem Beklagten zuvor nicht gesetzt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die auf diesen Schadensersatz gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.171 Euro wegen Schimmelbefalls in mehreren Räumen, wegen der Beschädigung von Badezimmerarmaturen und eines Heizkörpers sowie eines schadensbedingt fünfmonatigen Mietausfalls. Dabei ist das Berufungsgericht nicht der Auffassung des Beklagten gefolgt, wonach § 546 Abs. 1 BGB mit der Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe der Mietsache in (mangelfreiem) Zustand für ihn zugleich eine Schadensbeseitigungspflicht begründet habe und Schadensersatz deshalb nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB - namentlich dem erfolglosem Ablauf einer dem Beklagten vorliegend gerade nicht gesetzten Frist zur Schadensbeseitigung - verlangt werden könne. Der zu einem Schaden führende vertragswidrige Gebrauch der Mietsache stelle vielmehr die Verletzung einer Nebenpflicht des Mieters dar, für die der Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz habe, ohne dass eine vorherige Fristsetzung erforderlich gewesen wäre.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 546 BGB Rückgabepflicht des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

[…]

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. […]

[…]

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) 1Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. […]

Vorinstanzen:

Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale - Urteil vom 6. Oktober 2016 - 1 C 471/12

Landgericht Schweinfurt - Urteil vom 30. Juni 2017 - 22 S 2/17

Karlsruhe, den 26. Januar 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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