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Entscheidungen » Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs » Verknüpftes Dokument: Pressemitteilung Nr. 24/00 vom 10.4.2000

Verknüpftes Dokument, siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 6.4.2000 - I ZR 114/98 -, Urteil des I. Zivilsenats vom 6.4.2000 - I ZR 67/98 -, Urteil des I. Zivilsenats vom 6.4.2000 - I ZR 76/98 -, Urteil des I. Zivilsenats vom 6.4.2000 - I ZR 75/98 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 24/2000

 

 

BGH erschwert Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen

Wettbewerbsklagen von Media-Markt/Saturn-Gesellschaften
als rechtsmißbräuchlich abgewiesen

 

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es in Auseinandersetzungen der zum Metro-Konzern gehörenden Media- und Saturn-Märkte mit Konkurrenten als rechtsmißbräuchlich angesehen, daß mehrere Gesellschaften desselben Konzerns wegen desselben Wettbewerbsverstoßes eines Mitbewerbers mehrere Prozesse anstrengen. Es handelt sich um vier Entscheidungen, die auch für eine Fülle anderer beim BGH und bei den Instanzgerichten anhängigen Verfahren bedeutsam sein können, in denen sich die Frage des Rechtsmißbrauchs ebenfalls stellt.

In zwei der jetzt entschiedenen Fälle ging es um die bundesweite Werbung eines Konkurrenten für einen Computer, der auf der Abbildung erkennbar mit einem CD-ROM-Laufwerk ausgestattet war, das aber im aufgedruckten Preis noch nicht enthalten war. Dies hatte 14 Gesellschaften des Media-Markt/Saturn-Konzerns, die – neben dem örtlichen Prozeßbevollmächtigten – alle vom selben Hamburger Rechtsanwalt vertreten waren, dazu veranlaßt, gegen den Konkurrenten nach erfolgloser Abmahnung jeweils am eigenen Firmensitz eine einstweilige Verfügung zu beantragen und nachfolgend 14 Hauptsacheklagen zu erheben. In den beiden in Nürnberg anhängig gemachten Klagen eines Media-Marktes und einer Saturn-Gesellschaft hat der Bundesgerichtshof die Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg bestätigt, daß die Mehrfachverfolgung in diesem Fall rechtsmißbräuchlich sei.

Die beiden anderen entschiedenen Fälle betrafen die Werbung eines Bielefelder Computerhändlers, der auf wettbewerbswidrige Weise für eine Neueröffnung eines Geschäfts geworben hatte. Hier war der Bielefelder Media-Markt getrennt gegen den Händler und gegen dessen Franchisegeber vorgegangen, und zwar gleichzeitig mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und mit der Hauptsacheklage. Auf entsprechende Weise war der zum selben Konzern gehörende und vom selben Hamburger Anwalt vertretene Bielefelder Saturn-Händler gegen den Computer-Händler und seinen Franchisegeber vorgegangen, so daß dieselbe Werbung in acht getrennten Verfahren zu beurteilen war. Anders als das Oberlandesgericht Hamm hat der BGH auch hier ein mißbräuchliches Vorgehen bejaht und die Unterlassungsklagen als unzulässig abgewiesen.

Maßgebend für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs war in allen vier Fällen die Überlegung, daß die Klagebefugnis, die im Interesse einer effizienten Verfolgung von Wettbewerbsverstößen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten zusteht, nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele, insbesondere nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner durch möglichst hohe Prozeßkosten zu belasten. Anhaltspunkte hierfür können sich aus verschiedenen prozessualen Situationen ergeben: So kann es mißbräuchlich sein, daß ein Anspruchsberechtigter ohne Not neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen wird und der Gegner dies als endgültige Regelung akzeptiert. Ein Mißbrauch kann ferner naheliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, nicht gemeinsam klagen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen jeweils gesondert in Anspruch genommen werden, so daß sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln.

Sowohl in den Nürnberger als auch in den Bielefelder Fällen war auf diese Weise das Prozeßrisiko für den Gegner unnötig vervielfacht worden. Hierauf hat der BGH die Annahme eines mißbräuchlichen Vorgehens gestützt. Darüber hinaus hat in dem Nürnberger Verfahren auch das abgestimmte parallele Vorgehen durch 14 verschiedene Konzernunternehmen eine Rolle gespielt. In derartigen Fällen ist zu fragen, ob es nicht ausgereicht hätte, daß ein Konzernunternehmen ein gerichtliches Verbot erstreitet, aus dem bei Zuwiderhandlungen auch im Interesse anderer Konzernunternehmen hätte vollstreckt werden können. Doch auch wenn jedes Konzernunternehmen den ihm an sich zustehenden Unterlassungsanspruch geltend machen wollte, wäre dies durch eine gemeinsame Klage möglich gewesen, für die jedenfalls am Sitz der Beklagten eine Zuständigkeit gegeben gewesen wäre.

Urteile vom 6. April 2000 – I ZR 75/98, I ZR 76/98, I ZR 67/98 und I ZR 114/98 –

Karlsruhe, den 10.4.2000

 

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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