Der Bundesgerichtshof |
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Bundesgerichtshof Nr. 17/2005 Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in den AGB eines Busreiseunternehmens Auf die Unterlassungsklage eines
Verbraucherschutzvereins hat der für das Werkvertragsrecht zuständige X.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwei Klauseln in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Betreibers eines internationalen Buslinien- und
Busreiseverkehrs für unwirksam erklärt, mit denen das beklagte Unternehmen den
Ersatz und die Fahrpreiserstattung für abhanden gekommene Fahrscheine pauschal
ausschließen wollte. Die Beklagte, die zur
Unternehmensgruppe Deutsche Bahn gehört, betreibt einen internationalen
Buslinien- und Busreiseverkehr. Wenn ihre Kunden eine Reise buchen, wird ihnen
ein Fahrscheinheft ausgestellt, das nummeriert ist und in dem der Reiseweg, die
Reisetage und der Name des Fahrgastes angegeben sind. Nachträgliche Umbuchungen
der Fahrstrecke und der Reisetage läßt die Beklagte zu. Bei Antritt der Reise
kontrolliert der Busfahrer das Fahrscheinheft und vergleicht es mit einer ihm
ausgehändigten Namensliste der Fahrgäste. Eine Identitätsprüfung der Fahrgäste
nimmt der Fahrer nicht vor. Falls dem Kunden der Fahrschein abhanden gekommen
ist, stellt die Beklagte ihm keinen Ersatzfahrschein aus und erstattet ihm auch
nicht den gezahlten Fahrpreis. Sie beruft sich insoweit auf folgende in ihren
Besonderen Beförderungsbedingungen enthaltene Klauseln: Für verlorene oder gestohlene
Fahrausweise kann kein Ersatz gewährt werden. und Eine Erstattung für verloren gegangene
oder gestohlene Fahrausweise erfolgt nicht. Landgericht und Oberlandesgericht
hatten die Klage abgewiesen. Der Senat hat der Klage
stattgegeben. Er hat entschieden, daß die streitigen Klauseln nach § 307 BGB
wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind. Nach § 307 Abs.
2 Nr. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn
eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrags ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist. Durch die streitigen Klauseln werden die Hauptpflicht der
Beklagten, die bezahlte Beförderungsleistung zu erbringen, und damit zugleich der Vertragszweck immer
vereitelt, wenn dem Fahrgast der Fahrschein abhanden kommt. Die Beklagte, der
die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Unangemessenheit oblag, hat
nicht dargelegt, daß eine so umfassende Regelung, die keine Unterschiede
zwischen verschiedenen möglichen Fallkonstellationen trifft, erforderlich ist,
um ihre berechtigten Interessen zu wahren. Die Beklagte hat zwar ein
berechtigtes Interesse daran, ihre Beförderungsleistung nicht doppelt zu
erbringen. In allen Fällen, in denen vor Ausstellung des Ersatzfahrscheins keine
Umbuchung des Originalfahrscheins erfolgt ist, kann sie aber die Gefahr einer Doppelleistung
durch entsprechenden Vermerk auf der Namensliste, mit dem sie den
Originalfahrschein für ungültig erklärt, leicht abwenden. Hierzu ist sie
berechtigt, weil sich aus ihren Beförderungsbedingungen ergibt, daß allein die
Vorlage des Fahrscheins sie nicht zur Leistung verpflichtet. Ihre allgemein gefaßten
Ausschlußklauseln schießen daher über das Ziel hinaus. Da eine Rückführung der
Klauseln auf einen zulässigen Inhalt nicht zulässig ist, sind die Klauseln
insgesamt unwirksam. Urteil vom 1. Februar 2005 X ZR
10/04 LG
Frankfurt am Main - 2/2 O 83/02
./. OLG Frankfurt am Main- 1 U 91/03 Karlsruhe, den 1. Februar 2005
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