8. Senat |
18.11.2014 |
B 8 SO 9/13 R |
Sozialhilfe - Nothilfe - zuständiger Sozialhilfeträger - Vorliegen eines Eilfalles - Sachverhaltsaufklärung durch den Sozialhilfeträger nach Kenntniserlangung - Datenerhebung beim Krankenhaus - kein Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 S 1 SGB 12 - Erstattung der Aufwendungen im gebotenen Umfang - Anwendbarkeit der Vergütungsregelungen der GKV - Vergütung der Krankenhausleistungen durch Fallpauschalen - Begrenzung des Erstattungsanspruchs durch Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall - tagesbezogene anteilige Vergütung
siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 52/14 vom 12.11.2014,
Presse-Mitteilung Nr. 52/14 vom 19.11.2014
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