Verknüpftes Dokument, siehe auch: Urteil des 14. Senats vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/13 R -, Urteil des 14. Senats vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R -, Urteil des 14. Senats vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R -, Urteil des 14. Senats vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R -, Urteil des 4. Senats vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R -, Urteil des 14. Senats vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R -, Urteil des 14. Senats vom 2.12.2014 - B 14 AS 60/13 R -
Kassel, den 26. November 2014
Terminvorschau Nr. 55/14
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 2. Dezember 2014 im Elisabeth-Selbert-Saal nach mündlicher Verhanldung über sechs Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 14 AS 35/13 R -
LWV Hessen ./. Jobcenter Stadt Kassel
Streitig ist ein durch den Kläger als überörtlicher Träger der
Sozialhilfe nach dem SGB XII im Wege der Prozessstandschaft geltend
gemachter Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II
für den Zeitraum eines geschützten stationären Wohnens des R. in
suchtmittelabstinenter Umgebung vom 1.9.2009 bis zum 28.2.2010. Ein
schriftlicher Heimvertrag zwischen der Einrichtung und R. bestand nicht.
Der Kläger erklärte die Kostenübernahme für die Betreuung von R. unter
anderem für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen
sowie für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Ferner
bewilligte der Beklagte dem R. Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.9.2009 bis zum
28.2.2010 ohne Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung.
Das SG hat den
Beklagten zur Leistungsgewährung an R. hinsichtlich der Kosten für
Unterkunft und Heizung für den streitigen Zeitraum in Höhe von
317,42 Euro monatlich verurteilt. Das LSG hat auf die Berufung des
Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der
Kläger sei zwar zur Geltendmachung von Ansprüchen des R. befugt, dieser
sei auch dem Grunde nach leistungsberechtigt, insbesondere sei er nicht
wegen Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach § 7 Abs 4
SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Ihm stehe jedoch der geltend
gemachte Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung mangels Bedarfs
nicht zu. Der Grundsicherungsträger habe nur solche Kosten zu
übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien und
für deren Deckung ein Bedarf bestehe. Insoweit müsse der Heimträger dem
Betroffenen die Unterkunft zumindest in Rechnung stellen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger insbesondere eine
Verletzung des § 22 SGB II geltend. R. sei auf der Grundlage des
Kostenbeitragsbescheids und des sozialhilferechtlichen Leistungsdreiecks
zur Zahlung der Unterkunftskosten im bezifferten Umfang von monatlich
317,42 Euro verpflichtet.
SG Kassel
- S 1 AS 200/10 -
Hessisches LSG
- L 6 AS 227/11 -
2) 10.45 Uhr - B
14 AS 8/13 R - C. ./. Jobcenter
Frankfurt am Main
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II an Stelle von Leistungen nach dem AsylbLG. Die 1989 in Offenbach
geborene Klägerin ist staatenlos. Nach vorangegangener Duldung erhielt
sie seit 1993 zunächst befristete Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs 4
Ausländergesetz, die nach Inkrafttreten des AufenthG in befristete
Aufenthaltserlaubnisse nach dessen § 25 Abs 5 überführt worden sind. Sie
erlauben ihr die Aufnahme einer Beschäftigung, nicht aber einer
selbständigen Tätigkeit. Den im Februar 2011 gestellten Antrag auf
Bewilligung von Alg II statt der zu diesem Zeitpunkt bezogenen
Leistungen nach dem AsylbLG lehnte das beklagte Jobcenter unter Verweis
auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG ab; danach sei die
Klägerin leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG und daher gemäß § 7 Abs 1
S 2 Nr 3 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben: Der Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG schließe die
Leistungsberechtigung nach dem SGB II aus. Das sei auch unter
Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG zur Höhe der Geldleistungen
nach § 3 AsylbLG (Verweis auf Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 -
BVerfGE 132, 134) nicht verfassungswidrig. Hiernach sei es nicht zu
beanstanden, Personen mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus,
unterschiedlichen Lebenssituationen und einem faktisch längeren
Aufenthalt in Deutschland dem Anwendungsbereich des AsylbLG zuzuordnen.
Mit ihrer Revision rügt
die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie erfülle "eigentlich"
nicht die Voraussetzungen von § 25 Abs 5 AufenthG, da sie entgegen dem
Wortlaut der Regelung nicht bei bestehenden Abschiebehindernissen
vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dieser Aufenthaltsstatus werde den
tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Sie rechne nicht zu den
Ausländern, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten werden
und deshalb nicht über das SGB II in den Arbeitsmarkt integriert werden
sollen.
SG Frankfurt
- S 5 AS 663/11 -
Hessisches LSG
- L 7 AS 118/12 -
3) 11.45 Uhr - B
14 AS 50/13 R - A.N., S.N. ./. Jobcenter des
Landkreises Anhalt-Bitterfeld
Umstritten sind weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem
SGB II für die Zeit vom 1.9. bis 30.11.2008. Die Klägerin zu 1 ist die
Mutter der Klägerin zu 2 sowie des am 30.9.1990 geborenen Sohnes S.
Zusammen bewohnten sie in der streitigen Zeit eine Mietwohnung. S.
befand sich vom 13.10. bis zum 4.11.2008 in einem gerichtlich
angeordneten Kurzarrest. Mit Bescheid vom Juli 2008 hatte der Beklagte
vom 1.8. bis 31.10.2008 Leistungen bewilligt, wobei auf den Bedarf des
S. das für ihn an die Klägerin zu 1 gezahlte Kindergeld angerechnet
wurde. Die KdU wurden zu je einem Drittel auf die Klägerinnen und S.
aufgeteilt. Anschließend wurde der Leistungsanspruch des S. für die Zeit
vom 1.9. bis 30.11.2008 wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft vollständig
abgesenkt und der Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben. Schließlich
wurden mit einem weiteren Bescheid für November 2008 Leistungen für
Unterkunft und Heizung an die Klägerinnen bewilligt, die vom 1. bis zum
4.11.2008 hälftig und anschließend zu je einem Drittel ‑ wegen
Berücksichtigung des S. ‑ auf die Klägerinnen aufgeteilt wurden.
Das SG hat die Klage abgewiesen, nachdem sich der Beklagte durch ein
angenommenes Teilanerkenntnis verpflichtet hatte, an die Klägerinnen
weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit des Arrestes
zu zahlen. Das LSG hat den Beklagten unter Änderung des Urteils des SG
und der angefochtenen Bescheide verurteilt, an die Klägerin zu 2 weitere
Leistungen zu zahlen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Für die
Zeit des Kurzarrestes des S. habe der Beklagte zu Recht die Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung je zur Hälfte auf die Klägerinnen aufgeteilt,
da S. in dieser Zeit die Wohnung nicht bewohnt und gemäß § 7 Abs 4
Satz 1 und 2 SGB II keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Eine
Abweichung vom Kopfteilprinzip für die Zeit vom 1.9. bis 12.10. und vom
5. bis 30.11.2008 zu Gunsten der Klägerinnen sei nicht geboten gewesen.
Die Auswirkungen der Sanktion auf andere Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft sei Ausdruck der verstärkten Mitverantwortung im
Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, die in Grenzen
auch für das Fehlverhalten ihrer Mitglieder einzustehen habe.
Anderenfalls läge im Falle einer Sanktion eine Besserstellung der unter
25‑Jährigen vor, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Klägerinnen eine
Verletzung von § 22 Abs 1 SGB II, des Grundrechts auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums und des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch das Urteil des LSG. Die
Klägerinnen beziehen sich auf das Urteil des BSG vom 23.5.2013 (B 4 AS
67/12 R), wonach in einem Fall wie dem vorliegenden eine Abweichung vom
Kopfteilprinzip geboten sei. Demgegenüber weist der Beklagte darauf hin,
dass im Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall im vorliegenden
Verfahren für S. Kindergeld gezahlt worden sei, aus dem sein Anteil an
den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe bestritten werden
können.
SG Dessau
- S 13 AS 387/09 -
LSG
Sachsen-Anhalt
- L 5 AS 373/10 -
4) 12.30 Uhr - B
14 AS 60/13 R - M. ./. Jobcenter Köln
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten des
Widerspruchsverfahrens. Der Kläger, der von dem Beklagten laufend
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
bezieht, machte die Übernahme von Energieschulden bei dem Beklagten
geltend und schaltete zur Interessenwahrnehmung einen Rechtsanwalt ein.
Im Ergebnis wurde dem Widerspruch des Klägers vollständig abgeholfen.
Anschließend übersandte der Klägerbevollmächtigte an den Beklagten eine
Gebührenrechnung, in der unter Nennung der Angelegenheit und der
Aufschlüsselung der Gebühren nach den Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Gesamtsumme von 309,40 Euro
berechnet wurde. Der Beklagte ergänzte den Widerspruchsabhilfebescheid
dahingehend, dass er die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig
erklärte und setzte sodann die zu erstattenden Kosten auf 0,00 Euro
fest. Zur Begründung heißt es, es sei nicht nachgewiesen, dass
erstattungsfähige Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts
entstanden seien, da keine Kostenrechnung des Rechtsanwalts vorliege,
die dieser gegenüber seinem Mandanten erstellt habe.
Die Klage hatte in den beiden Instanzen Erfolg. Das LSG hat das
Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Freistellung bejaht. Der
Beklagte habe auch bereits die Entscheidung getroffen, dass die Kosten
dem Grunde nach erstattungsfähig seien. Die Höhe der geltend gemachten
Kosten sei aufgrund der qualifizierten Abrechnung des
Klägerbevollmächtigten zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht
streitig. Zur Entscheidung stehe allein die Frage, ob dem Kläger wegen
des Fehlens der formalen Voraussetzungen nach § 10 RVG Kosten nicht
entstanden seien. Dies sei zu verneinen, denn der Schutzzweck des § 10
RVG betreffe nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt,
nicht jedoch das Außenverhältnis gegenüber einem erstattungspflichtigen
Dritten.
Dagegen
wendet sich der Beklagte mit seiner vom LSG in dem angegriffenen Urteil
zugelassenen Revision und rügt einen Verstoß gegen § 10 RVG.
SG Köln
- S 25 AS 3192/11 -
LSG
Nordrhein-Westfalen
- L 7 AS 1139/12 -
5) 13.15 Uhr -
B 14 AS 66/13 R - M. ./. Jobcenter Aschaffenburg
beigel.: Bezirk Unterfranken
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II vom 22.10.2010 bis 11.4.2011. Der im streitbefangenen Zeitraum
22 Jahre alte Kläger bezog zunächst bis Oktober 2009 Alg II. Nach
Untersuchungshaft ab 28.10.2009 wurde er durch Urteil vom 13.4.2010
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt, die er anschließend zunächst verbüßte. Mit Wirkung vom
11.10.2010 wurde die Vollstreckung der Strafe nach § 35
Betäubungsmittelgesetz auf die Dauer von längstens zwei Jahren
zurückgestellt und seine Verbringung zur Rehabilitationsbehandlung in
die Klinik N. verfügt. Die Zurückstellung der Vollstreckung werde
widerrufen, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt
werde. Darauf begab sich der Kläger nach Haftentlassung am 11.10.2010
zur stationären Langzeitbehandlung in die Klinik N., wofür die Deutsche
Rentenversicherung Bund eine Kostenzusage über 26 Wochen bis zum
11.4.2011 erteilte. Nach der Entlassung befand er sich seit dem
12.4.2011 in Anschlussbehandlung in B., worauf das örtlich zuständige
Jobcenter ihm Alg II ab 12.4.2011 bewilligte.
Nachdem der Antrag auf Bewilligung von Alg II bereits ab dem 22.10.2010
unter Verweis auf § 7 Abs 4 SGB II vom Beklagten abgelehnt worden war,
erkannten SG und LSG dem Kläger Alg II in gesetzlicher Höhe für den
streitigen Zeitraum zu: Der Anspruch sei nicht nach § 7 Abs 4 Satz 3
Nr 1 SGB II ausgeschlossen. Zu Krankenhäusern im Sinne dieser Vorschrift
rechneten zwar auch Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation. Ab
Antragstellung am 22.10.2010 sei jedoch mit einer Unterbringung von
voraussichtlich weniger als sechs Monaten zu rechnen gewesen. Im
Hinblick auf die zuvor erfolgte Aussetzung der Vollstreckung der
Haftstrafe stelle die Klinik auch keine Einrichtung zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dar.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 7 Abs 4
SGB II. Danach sei der Kläger vom 22.10.2010 bis 11.4.2011 von
Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Maßgebend für den
Sechsmonatszeitraum des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II sei nicht der
Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Beginn der stationären
Unterbringung. Zudem habe der Wechsel in die Klinik N. keine Zäsur
bewirkt, sondern nur einen anderen Aufenthaltsort nach sich gezogen, an
dem mit der Resozialisierung eines wegen eines Drogendelikts
Verurteilten die im Wesentlichen gleiche Zielrichtung verfolgt worden
sei.
SG Würzburg
- S 9 AS 968/10 -
Bayerisches LSG
- L 11 AS 661/11 -
6) 14.30 Uhr -
B 14 AS 56/13 R - T. ./. Jobcenter Berlin
Treptow-Köpenick
Streitig ist die Erstattung von Leistungen für Unterkunft nach dem
SGB II für November 2008. Der Kläger stand seit Januar 2005 im
Leistungsbezug des beklagten Jobcenters. Für den Zeitraum vom 1.8.2008
bis 31.1.2009 bewilligte ihm der Beklagte Alg II in Höhe von monatlich
724,07 Euro (Regelleistung 351 Euro; Leistungen für Unterkunft und
Heizung 373,07 Euro). Auf die Anzeige einer beim Kläger am 7.10.2008
eingegangenen Gutschrift über 715,67 Euro nach Abrechnung der
Betriebskosten für 2007 setzte der Beklagte das Alg II für Oktober und
November neu fest, hob den Bewilligungsbescheid für Oktober und November
2008 in Höhe von 715,67 Euro auf und forderte eine Erstattung in
gleicher Höhe.
Nach
erfolglosen Widersprüchen wegen der Höhe der Alg II-Bewilligung ua für
November 2008 und gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hat der
Beklagte die Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide auf
gerichtlichen Hinweis zurückgenommen, soweit sie den Oktober 2008
betrafen. Im Übrigen hat das SG ihn wegen zu Unrecht abgesetzter
Warmwasserbereitungskosten für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.1.2009
antragsgemäß zur Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 4,41 Euro monatlich verurteilt. Erfolglos geblieben
ist der Kläger dagegen beim SG sowie beim LSG mit dem weitergehenden
Begehren, die Erstattungsforderung für November 2008 nach § 40 Abs 2 S 1
SGB II aF um 56 vH herabzusetzen: Die Erstattungsforderung sei nicht zu
beanstanden. Der Herabsetzung stehe die Rückausnahme des § 40 Abs 2 S 2
SGB II aF entgegen und das sei verfassungsrechtlich auch nicht zu
beanstanden.
Mit
seiner vom BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von
§ 40 Abs 2 SGB II aF. Die Vorschrift verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG.
Damit sei nicht vereinbar, dass Adressaten einer Vollaufhebung einen
geringeren Anteil an Kosten der Unterkunft zurückzahlen müssten als
Adressaten einer Teilaufhebung, die nach § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF von
der Begünstigung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF ausgeschlossen seien.
SG Berlin
- S 18 AS 24014/09 -
LSG
Berlin-Brandenburg
- L 18 AS 165/11 -