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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 84/24 vom 12.4.2024

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 26.3.2024 - 5 StR 629/23 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 84/2024

Verurteilung wegen Mordes an Ehefrau

im Bremerhaven rechtskräftig

Beschluss vom 26. März 2024 – 5 StR 629/23

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Bremen gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen verworfen, durch das der Angeklagte am 23. Mai 2023 wegen Mordes und Vortäuschens einer Straftat zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verabreichte der Angeklagte seiner Ehefrau am Abend des 4. Februar 2022 heimlich Diazepam und brachte sie entgegen ihrer Gewohnheit dazu, Wein zu trinken, um sie in ihrer Abwehr- und Reaktionsfähigkeit erheblich zu schwächen. Nachdem seine Frau in einen benommenen Zustand geraten war, erwürgte er sie. Der Angeklagte zerteilte den Leichnam, verstaute ihn in einem Koffer und warf diesen von einer Brücke in die Geeste. Bei der Polizei gab er der Wahrheit zuwider an, seine Ehefrau habe ihn verlassen und im Zuge dessen 13.000 Euro gestohlen. Er wollte sich durch die Tötung das Sorgerecht für die gemeinsame 5-jährige Tochter sichern, nachdem er zu der Überzeugung gelangt war, seine Ehefrau werde ihn für einen anderen Mann verlassen. Der an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidende Angeklagte ging davon aus, zum Wohle des Kindes zu handeln, weil nur er es angemessen versorgen könne.

Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen Mordes und Vortäuschens einer Straftat zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hatte daher - abgesehen von einer geringfügigen Korrektur des Adhäsionsausspruchs - keinen Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts ebenfalls als unbegründet verworfen. Die Anklagebehörde hatte beanstandet, dass das Landgericht neben dem Mordmerkmal der Heimtücke nicht zusätzlich das der niedrigen Beweggründe bejaht und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt hat. Die Wertungen des Landgerichts sind indes auch insoweit von Rechts wegen nicht zu beanstanden gewesen.

Das Urteil des Landgerichts Bremen ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Bremen – Urteil vom 23. Mai 2023 – 21 Ks 912 Js 9156/22 (4/22)

Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 145d Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder

2. …

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. …

Karlsruhe, den 12. April 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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