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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 77/24 vom 8.4.2024

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 30.1.2024 - 5 StR 228/23 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 77/2024

Verurteilungen wegen Subventionsbetruges

in Millionenhöhe rechtskräftig

Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 228/23

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen von sechs Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin verworfen. Dieses hat die Angeklagten am 7. September 2022 wegen mehrerer Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetruges oder der Beihilfe hierzu jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und teilweise Einziehungsentscheidungen getroffen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der wegen 318 Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilte Hauptangeklagte zwischen 2011 und 2015 mit seiner Beratungsfirma zu Unrecht Fördermittel für die Innovationsberatung von kleinen und mittleren Unternehmen in Höhe von etwa 3,9 Mio. Euro. Voraussetzung dieser Förderung ("go-inno-Förderung") war nach den Subventionsrichtlinien, dass die beratenen Unternehmen einen Eigenanteil der Beratungskosten in Höhe von 50 % trugen. Damit wollte der Subventionsgeber sicherstellen, dass nur Beratungen zu Ideen gefördert werden, die das Unternehmen auch ernsthaft verfolgt, und kein bloßer Mitnahmeeffekt vorliegt. Zudem sollte die Zahlung des Eigenanteils der Kontrolle dienen, dass die Beratungsleistung vollständig erbracht worden war.

Weil viele Unternehmen vor der Zahlung des Eigenanteils zurückschreckten, ersann der Hauptangeklagte ein Geschäftsmodell, wonach er den beratenen Unternehmen den "Eigenanteil" direkt oder verdeckt über Scheinaufträge zukommen ließ. Anschließend überwiesen die Unternehmen diesen "Eigenanteil" zurück an die Beratungsfirma. Teilweise wurden den beratenen Unternehmen zusätzliche Bonuszahlungen in Höhe von 1.000 bis 2.000 Euro versprochen. Die Beratungsfirma erklärte anschließend dem Subventionsgeber gegenüber der Wahrheit zuwider, dass die beratenen Unternehmen den Eigenanteil erbracht hätten. Deshalb wurde die Fördersumme an die Beratungsfirma ausgezahlt. Auf diese Weise war die Firma des Hauptangeklagten überaus erfolgreich bei der Einwerbung neuer Kunden. Im Tatzeitraum wickelte sie bundesweit zwischen 15 und 25 % aller "go-inno-Beratungen" ab. Die Mitangeklagten waren in unterschiedlicher Weise in das Vorgehen eingebunden und profitierten finanziell davon.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs durfte das Landgericht insbesondere bei der Strafzumessung die gesamte Höhe der jeweils ausgezahlten Fördersumme zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigen. Es musste nicht, wie von den Revisionen vorgebracht, den Wert der tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen gegenrechnen. Denn Beratungen, bei denen das beratene Unternehmen keinen Eigenanteil trägt, wollte der Subventionsgeber überhaupt nicht fördern. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Berlin - Urteil vom 7. September 2022 - (536 KLs) 244 Js 481/16 (4/20)

Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:

§ 264 Subventionsbetrug

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, …

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 263 Betrug

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Karlsruhe, den 8. April 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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