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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 56/20 vom 12.5.2020

Siehe auch:  Beschluss des 6. Strafsenats vom 21.4.2020 - 6 StR 42/20 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 56/2020

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen

versuchten Mordes in drei Fällen rechtskräftig

Beschluss vom 21. April 2020 – 6 StR 42/20

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes in drei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste der Angeklagte an einem Abend im Dezember 2018 den Entschluss, einen Raub zu begehen. Um sich für diese Tat zu bewaffnen, stahl er ein Küchenmesser und begab sich in den Nürnberger Stadtteil St. Johannis. Auf seinem Weg begegnete er der ersten, zufällig ausgewählten Geschädigten, der er unvermittelt in den Oberbauch stach und dabei deren Versterben billigend in Kauf nahm. Ohne sich Gedanken über die Folgen seines Angriffs zu machen, ließ er sein Opfer auf der Straße liegen. Nachdem er mehrere Stunden durch Nürnberg gelaufen war, fasste er am späten Abend erneut den Entschluss, eine Frau zu verletzen und gegebenenfalls zu töten. Wiederum im Stadtteil St. Johannis und ebenso unvermittelt wie zuvor stach er sein zweites Opfer nieder. Auch dieses ließ er im Anschluss zurück. Unmittelbar nach diesem Vorfall traf er auf eine weitere Passantin und stach diesmal in der Absicht, sie zu töten, einmal auf diese ein, wobei er im Anschluss auch sie hilflos zurückließ. Die Frauen konnten – teilweise durch Notoperationen – gerettet werden. Das Motiv des Angeklagten konnte nicht festgestellt werden.

Der 6. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 5 Ks 105 Js 2658/18

Vorschriften aus dem StGB:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Karlsruhe, den 12. Mai 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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