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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 91/98 vom 9.12.1998

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

 

Nr. 91/1998

 

Bundesgerichtshof bestätigt "Mykonos" - Urteil

 

 

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten im sog. "Mykonos"-Verfahren als unbegründet verworfen.

 

Am 7. September 1992 wurden in dem Restaurant "Mykonos" in Berlin der Vorsitzende, der Europaverteter, der Deutschlandvertreter sowie ein Berater der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) durch insgesamt 30 Schüsse aus einer Maschinenpistole und einer Pistole, mit der die tödlich Getroffenen noch Fangschüsse erhielten, getötet. Ziel der DPK-I war, die Regierung des Iran zu stürzen und innerhalb des Gesamtstaats für den kurdischen Landesteil Autonomie zu erlangen. Der Maschinenpistolen-Schütze konnte in den Iran fliehen; der Pistolen-Schütze und der Gehilfe, der vor dem Lokal die Tat sicherte, beides Angehörige der libanesischen Hisbollah-Miliz, sowie ein Iraner, der die Tat vor Ort organisiert hatte, konnten festgenommen werden.

 

Das Kammergericht in Berlin hat im April 1997 nach dreieinhalbjähriger Hauptverhandlung den Organisator der Tat und den Pistolen-Schützen wegen vierfachen Mordes, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangen, jeweils zu lebenslanger Freiheitsstafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiegt. Gegen einen weiteren Angeklagten wurde u.a. wegen Beihilfe zu diesen Morden auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten erkannt.

 

Mit ihren Revisionen haben die Angeklagten Verfahrensrügen erhoben und die Beweiswürdigung des Kammergerichts angegriffen. Der Bundesgerichtshof hat keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler festzustellen vermocht. Insbesondere wies die Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils keinen Rechtsfehler auf. Das Kammergericht hat sich von der Richtigkeit des später widerrufenen umfassenden und detaillierten Geständnisses eines Tatteiligten überzeugt. Dieses Geständnis wurde

 

 

durch zahlreiche weitere Beweismittel, wie z.B. Fingerabdrücke am Magazin einer der Tatwaffen und in einer von den Tätern benutzten Wohnung sowie Maßnahmen der Telefonüberwachung, bestätigt. Als fehlerfrei erwies sich auch die vom Kammergericht vorgenommene Würdigung der Aussagen zahlreicher Zeugen, die während des Prozesses zum Teil unter dem Eindruck massiver Drohungen zunächst gemachte belastende Äußerungen zurückgezogen haben.

 

 

 

Beschluß vom 09. Dezember 1998 - 3 StR 408/98 -

Karlsruhe, den 09. Dezember 1998

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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