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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 103/99 vom 23.12.1999

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 103/1999

 

Zur Frage, wann bei einem Kaufvertrag über Standardsoftware der Kaufgegenstand im Sinne von § 377 HGB und § 477 BGB "abgeliefert" ist

 

Die Beklagte erwarb bei der Klägerin, einem Softwareunternehmen, ein von dieser entwickeltes Lohnprogramm zum Preis von 200.000 DM, zahlbar in vier Raten. Die Datenträger wurden am 15. Juli 1991 übergeben. Nachdem Mitarbeiter der Klägerin wegen verschiedener Fehler Änderungen am Programm durchgeführt hatten, war dieses seit dem 22. Oktober 1991 auf der Anlage der Beklagten eingeschränkt lauffähig. Mit Telefax-Schreiben vom 11. Dezember 1991 beanstandete die Beklagte bei der Klägerin mehrere Fehler des Programms, in einem weiteren Schreiben vom 7. Februar 1992 rügte sie unter anderem das Fehlen von Hilfstexten. Mit Schreiben vom 9. April 1992 bat sie schließlich um "Stornierung" des Vertrages.

Der auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gerichteten Klage hat die Beklagte entgegengehalten, das Programm enthalte zahlreiche Fehler und sei nie störungsfrei gelaufen. Sie hat deshalb die Rückgängigmachung des Vertrages begehrt und gleichzeitig Widerklage erhoben, mit der sie Rückzahlung einer von ihr geleisteten Kaufpreisrate von 50.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Lohnprogramms an die Klägerin verlangt.

Das Landgericht hat der Klage unter Zurückweisung der Widerklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte könne die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht verlangen, weil die Lieferung der Klägerin mangels rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrüge als genehmigt gelte. Nach § 377 HGB hat ein Kaufmann bestellte Ware nach deren "Ablieferung" unverzüglich zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel ebenfalls unverzüglich zu rügen. Unterläßt er das, so gilt die Ware als genehmigt. Standardsoftware sei erst dann an den Käufer "abgeliefert", wenn neben der vollständigen Lieferung der Datenträger und des Benutzerhandbuches ein im wesentlichen störungsfreier Probelauf stattgefunden habe. Dies sei spätestens am 22. Oktober 1991 der Fall gewesen, daher sei die erste auf die "Ablieferung" folgende Mängelrüge der Beklagten mit Telefax-Schreiben vom 11. Dezember 1991 zu spät erfolgt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen. Allerdings gilt, wie der Senat abweichend von der Vorinstanz festgestellt hat, für die Ablieferung von Standardsoftware grundsätzlich keine Besonderheit gegenüber der Ablieferung sonstiger Kaufsachen. Auch hier ist - sofern nichts anderes vereinbart - entscheidend, daß die Ware in Erfüllung des Kaufvertrages vollständig in den Machtbereich des Käufers gebracht, mithin übergeben wurde. Für eine Sonderregelung bei Software, wie sie in unterschiedlicher Ausprägung im Schrifttum vertreten wird, fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage. Denn das Hinausschieben der "Ablieferung" auf einen nach der Übergabe liegenden, letztlich unbestimmten Zeitpunkt, in dem ein "im wesentlichen ungestörter Probelauf" erfolgt ist oder - weitergehend - die Software beim Käufer in einer ausführlichen Erprobungsphase letztlich fehlerfrei läuft, widerspricht dem gesetzlichen Anliegen nach Klarheit und möglichst schneller Regulierung von Mängeln der Kaufsache. Daneben besteht für die besondere Behandlung von Software auch kein hinreichendes Bedürfnis. Schwierigkeiten bei der Entdeckung von Mängeln kann durch eine großzügige Bemessung der Untersuchungsfrist nach § 377 Abs. 1 HGB Rechnung getragen werden; die nach Ablieferung beginnende sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB ist ebenfalls ausreichend, zumal der Lauf dieser Frist durch Mängelbeseitigungsversuche des Verkäufers entsprechend § 639 Abs. 2 BGB gehemmt wird.

Vorliegend führte dies indes zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellte, daß sie nach Ablieferung der Software am 15. Juli 1991 (Übergabe der Datenträger) rechtzeitig Mängelrügen erhoben hatte, aufgrund derer die Klägerin Nachbesserungsarbeiten durchführte, so waren diese mit Durchführung des Probelaufs am 22. Oktober 1991 abgeschlossen. Nach Abschluß der Nachbesserungsarbeiten war die Beklagte zur Erhaltung ihrer Gewährleistungsansprüche gemäß § 377 Abs. 1 HGB gehalten, unverzüglich die Kaufsache erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel zu rügen. Dies hat sie nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts unterlassen, was den Verlust ihrer Gewährleistungsansprüche zur Folge hatte.

Urteil vom 22. Dezember 1999 – VIII ZR 299/98

Karlsruhe, den 23. Dezember 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

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Telefax (0721) 159-831

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