Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 94/1999

Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit des von den Eheleuten Krenz
geschlossenen Gebäudekaufvertrages

Die Eheleute Krenz bewohnen das für den ehemaligen Außenminister der DDR, Winzer, errichtete Haus in Berlin. Das Haus steht auf einem früher volkseigenen Grundstück, dessen Rechtsträger die Versorgungseinrichtung des Ministerrats der DDR war. Eigentümer des Grundstücks ist heute die Bundesrepublik Deutschland. Im Februar 1990 haben die Eheleute Krenz das Gebäude gekauft und die Verleihung eines Nutzungsrechts an dem Grundstück beantragt. Zur Begründung von Gebäudeeigentum und zur Verleihung eines Nutzungsrechts an dem Grundstück ist es bis zum 3. Oktober 1990 nicht gekommen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Feststellung beantragt, daß der zum Kauf des Gebäudes geschlossene Vertrag nichtig sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der beklagten Eheleute Krenz, die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend gemacht haben, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach dem Recht der DDR habe das Gebäude nur von dem Rat des Stadtbezirks verkauft werden können. Vor dem Verkauf habe daher die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück auf den Rat der Stadt übertragen werden müssen. Daran fehle es. Selbst wenn der Kaufvertrag dahin ausgelegt werde, daß der Rat des Stadtbezirks den Vertrag als Verkäufer geschlossen habe, sei er nicht wirksam. Der für den Verkäufer handelnde Leiter der Abteilung Recht und Grundstücksverkehr der Versorgungseinrichtung des Ministerrats sei vom Rat des Stadtbezirks nicht in der vom Zivilgesetzbuch der DDR vorgeschriebenen notariell beglaubigten oder gesiegelten Form bevollmächtigt gewesen.

Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Der Verkauf des Gebäudes konnte durch die Versorgungseinrichtung des Ministerrats erfolgen. Dieser war Vertragspartner der Eheleute Krenz.

Eine abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits war nicht möglich. Die Bundesrepublik hat bestritten, daß der handelnde Leiter der Abteilung Recht und Grundstücksverkehr der Versorgungseinrichtung kraft seiner Stellung berechtigt war, die Versorgungseinrichtung bei Abschluß des Vertrages zu vertreten. Auch eine wirksame rechtsgeschäftliche Vollmacht der Versorgungseinrichtung habe er in der Notarverhandlung nicht vorgelegt. Das wird das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen worden ist, zu prüfen haben.

Urteil vom 26. November 1999 -  V ZR 325/98

Karlsruhe, 26. November 1999

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