Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 100/1999

 

 

Beschenkter Sparkassenangestellter

 

Der X. Zivilsenat hat am 14. Dezember 1999 entschieden, daß die allein gegen § 10 Abs. 1 BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) verstoßende Annahme eines Geschenks nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der Schenkung führt. § 10 Abs. 1 BAT sieht vor, daß ein Angestellter Belohnungen oder Geschenke nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen darf. Ein Verstoß kann jedoch die vom Oberlandesgericht angenommene weitreichende Rechtsfolge der Nichtigkeit des zustimmungslosen Rechtsgeschäfts nicht haben, weil das Verbot des BAT sich nur gegen den Angestellten richtet, es gemäß § 4 Abs. 3 TVG (Tarifvertragsgesetz) durch Abmachung zugunsten des Angestellten abbedungen werden kann und arbeitsrechtliche Maßnahmen ausreichen, dem Verbotszweck Nachdruck zu verleihen. Im konkreten Fall hatte ein Sparkassenangestellter Wertpapiere im Wert von über 500.000,-- DM von einem alleinstehenden Kunden der Sparkasse kurz vor dessen Tode schenkweise erhalten.

 

Urteil vom 14. Dezember 1999 – X ZR 34/98

Karlsruhe, den 14. Dezember 1999

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