Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 84/2001

 

Sachsenmilch-Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt

 

Die klagenden Aktionäre haben mit ihrer Klage verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung der Sachsenmilch AG angefochten, die von dieser am 28. November 1996 gefaßt worden waren. Die Klage war im wesentlichen darauf gestützt, daß der Vorstand der beklagten Gesellschaft bei der Unterbreitung der Beschlußvorschläge, die Gegenstand der Tagesordnung dieser Hauptversammlung waren, nicht ordnungsgemäß besetzt war. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichtes, das der Klage stattgegeben hatte, bestätigt und die Revision der beklagten Gesellschaft zurückgewiesen.

Nach der Regelung des Aktiengesetzes, die für den Zeitpunkt der Hauptversammlung im November 1996 maßgebend war, mußte eine Gesellschaft mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM über einen Vorstand von zwei Personen verfügen, wenn die Satzung nicht bestimmte, daß er aus einer Person bestehen sollte. Eine solche abweichende Regelung enthielt die Satzung der beklagten Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht. Ein Vorstandsmitglied war zum 30. September 1996 aus dem Vorstand ausgeschieden, so daß im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Beklagten nur ein Vorstandsmitglied sein Amt ausübte. Im Schrifttum ist umstritten, ob unter derartigen Umständen die Unterbreitung der Beschlußvorschläge in der einberufenen Hauptversammlung durch ein Vorstandsmitglied der gesetzlichen Regelung entspricht. Der Bundesgerichtshof hat das in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht verneint.

Weiter war darüber zu entscheiden, ob die Beschlußfassung der Hauptversammlung auf diesem Mangel beruhte. Der Bundesgerichtshof hat das unter Änderung seiner Rechtsprechung zur (hypothetischen) Kausalität von Auskunfts-, Berichts- und Informationsmängeln für die Beschlußfassung der Hauptversammlung bejaht; er hat sich der im Schrifttum vertretenen sogenannten Relevanztheorie angeschlossen.

Urteil vom 12. November 2001 - II ZR 225/99

Karlsruhe, den 13. November 2001

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