Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 89/1998

 

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

gegen Zahnärztin rechtskräftig

 

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision einer Zahnärztin gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht Aurich als unbegründet verworfen.

Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen versuchten und vollendeten Betrugs in insgesamt 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihr verboten, für die Dauer von vier Jahren den Beruf einer Zahnärztin auszuüben. In der mehr als sieben Monate dauernden Hauptverhandlung hat die Strafkammer festgestellt, daß die Zahnärztin in mehreren Fällen aus Gewinnsucht bei Patienten vorsätzlich gesunde Zähne abgeschliffen und mit Zahnersatz versehen hat. In einem besonders gravierenden Fall hat sie einem 26-jährigen Landwirt zehn gesunde Zähne abgeschliffen und sich nach der achtstündigen Behandlung eine Blankounterschrift geben lassen, die sie später abredewidrig als Einverständnis zur Privatliquidation ausfüllte; für die Überkronung stellte sie ihm eine Rechnung von insgesamt über 35.000 DM. In einigen Fällen war der von ihr gefertigte Zahnersatz so grob mangelhaft, daß die Patienten gesundheitliche Schäden und unnötige Schmerzen erlitten haben. In vielen Fällen stellte sie überhöhte Rechnungen, zum Teil für nicht erbrachte Leistungen, oder rechnete - insbesondere nachdem ihr die Kassenzulassung entzogen war - vielfach unberechtigt gegenüber Kassenpatienten privat ab, wobei sie deren Einverständnis teilweise durch unwahre Angaben oder abredewidrig ausgefüllte Patientenerklärungen erschlichen hatte. So gelang es ihr, eine 81-jährige Rentnerin zu veranlassen, ihre gesamten, durch sehr bescheidene Lebensführung erzielten Ersparnisse von 9000 DM abzuheben und ihr in bar auszuhändigen, obgleich diese wegen ihrer geringen Rente von monatlich 692 DM auf Grund der Härtefallregelung Anspruch auf Zahnbehandlung ohne Zuzahlungen gehabt hätte.

Der Bundesgerichtshof hat lediglich in zwei Fällen das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, jedoch im übrigen das Urteil im Schuld- und Strafausspruch bestätigt, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Auch die Höhe der Gesamtstrafe und das Berufsverbot wurden aufrechterhalten.

Beschluß vom 06. November 1998 - 3 StR 511/97

Karlsruhe, den 08. Dezember 1998

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