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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 32/99 vom 16.4.1999

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 32/1999 (im Nachtrag zu Nr. 31/1999)

 

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

in den nächsten Monaten des Jahres 1999

 

 

Verhandlungstermin: 19. Mai 1999

XII ZR 210/97

Die miteinander verheiratet gewesenen Parteien haben anläßlich der Scheidung eine Unterhaltsabfindung für die Ehefrau in Höhe von 30.000 DM vereinbart. Dabei hat die Ehefrau den Erhalt einer Schenkung von ihrer Mutter im Hinblick auf ein künftiges Erb- und Pflichtteilsrecht in Höhe von 250.000 DM verschwiegen. Die Klage des Ehemannes, der die Abfindungsvereinbarung angefochten hat und Feststellung ihrer Unwirksamkeit erstrebt, ist von den Vorinstanzen abgewiesen worden, weil es sich um eine freiwillige Zuwendung Dritter gehandelt und für die Ehefrau keine Offenbarungspflicht bestanden habe. (AG Ottweiler/OLG Saarbrücken)

 

Verhandlungstermin: 02. Juni 1999

XII ZR 55/97

Es geht um die Erfordernisse der Schriftform bei der längerfristigen Immobilienvermietung "vom Reißbrett". Der schriftliche aus losen Blättern bestehende, auf 10 Jahre abgeschlossene Mietvertrag über Räume und Tiefgaragenstellplätze in einem noch zu erstellenden Gebäude verweist wegen der vermieteten Fläche, der Mietnebenkosten und weiterer Einzelheiten auf lose beigefügte, nicht unterschriebene Pläne und Anlagen. Die Vorinstanz hat hat die Schriftform mangels ausreichenden Zusammenhangs zwischen Mietvertragsurkunde und Anlagen für nicht gewahrt erachtet. (LG Erfurt/OLG Jena)

 

Karlsruhe, den 16. April 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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