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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 9/99 vom 2.2.1999

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 9/1999

 

Ersatzpflicht eines Autovermieters wegen Preisbindung bestätigt

 

In einem heute verkündeten Urteil hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München bestätigt, in der die Schadenersatzpflicht eines Autovermieters wegen einer Bindung seiner Franchisenehmer an die von ihm für die Vermietung von Kraftfahrzeugen berechneten Preise festgestellt wurde. Geklagt hatten einige der Franchisenehmer. Der Franchisegeber betreibt sein Geschäft im wesentlichen über eigene Filialen. Daneben hat er Franchisevereinbarungen mit einigen selbständigen Autovermietern getroffen, denen in dem Vertrag die Übernahme seiner Preise empfohlen wird. Filialen und Unternehmen der Franchisenehmer sind an ein Reservierungssystem angeschlossen, das die Weitergabe von Kundenanfragen an die jeweils für die Auslieferung des Fahrzeugs nächstgelegene Niederlassung ermöglicht. Die Fahrzeuge können jeweils bei der dem Zielort des Kunden nächstgelegenen Filiale oder dem dort ansässigen Franchisenehmer zurückgegeben werden. Für das Angebot in seinen Filialen wirbt er bundesweit unter anderem unter Angabe der Preise, zu denen Fahrzeuge in seinen Filialen vermietet werden. Mehreren Unternehmen hat er in Großabnehmerabkommen Sonderkonditionen, insbesondere Preisnachlässe, eingeräumt. In weiteren Abkommen hat er Unternehmen, die ihm Kunden zuführen, ebenfalls Sonderkonditionen eingeräumt. Den Franchisenehmern ist der Beitritt zu diesen Abkommen freigestellt. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden sie in dem Franchisevertrag zur Einhaltung der Bedingungen aus den Abkommen verpflichtet. Treten sie nicht bei, müssen sie bei ihnen befindliche Fahrzeuge des Vermieters zu den Sonderkonditionen an solche Kunden vermieten, die diese nach den jeweiligen Abkommen in Anspruch nehmen können. Will der Franchisenehmer eine an ihn weitergeleitete Reservierung nicht zu den Konditionen des Franchisegebers ausführen, ist er gehalten, den Auftrag an diesen zurückzugeben.

 

Der Bundesgerichtshof hat diese Regelungen als kartellrechtswidrige Umgehung des Verbots der Preisbindung angesehen. Dieses Verbot gelte grundsätzlich auch für Franchisebeziehungen. Mit dem Verbot der Bindung von Preisen werde die unternehmerische Freiheit gesichert, ohne die ein erfolgreiches Bestehen im Wettbewerb gefährdet sei. Das schließe es jedenfalls aus, solche Beziehungen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen, bei denen – wie im vorliegenden Fall – der Franchisenehmer auch nach seiner Einbindung in das Franchisesystem das wirtschaftliche Risiko seiner Teilnahme am Wettbewerb trage.

Eine Umgehung des Preisbindungsverbots enthalte der Franchisevertrag, weil er die Franchisenehmer auch ohne ausdrückliche Absprache faktisch zur Übernahme der von dem Beklagten verlangten Preise und damit zur Einhaltung von dessen Empfehlung zwinge. Zwar sei der von der Bekanntgabe seiner Preise im Wettbewerb ausgehende wirtschaftliche Druck zu ihrer Übernahme nicht das Ergebnis von Absprachen unter den Beteiligten, sondern als solches nur tatsächliche Folge dieser Werbung. Auch unabhängig hiervon lasse jedoch der gesamte Inhalt der getroffenen Absprachen den Franchisenehmern nur die Möglichkeit, der Empfehlung des Beklagten zur Übernahme seiner Preise zu folgen. Die mit der Teilnahme am Franchisesystem verbundenen Vorteile könne er praktisch nur in diesem Fall in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung anderer, höherer Preise laufe er aus seiner Sicht Gefahr, den Kunden an den Beklagten weitergeben zu müssen.

Urteil vom 02. Februar 1999 - KZR 11/97

Karlsruhe, den 02. Februar 1999

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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