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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 37/99 vom 30.4.1999

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 37/1999

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Heinrich Wilhelm Laufhütte

im Ruhestand

Am 30. April 1999 wird der langjährige Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Heinrich Wilhelm Laufhütte in den Ruhestand treten.

Herr Laufhütte wurde am 13. April 1934 in Herten/Westfalen geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Nach dem Abschluß seiner juristischen Ausbildung trat er im Januar 1962 in den Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. 1965 wurde er Landgerichtsrat in Bochum. Ab Mai 1967 war er im Bundesministerium der Justiz in der strafrechtlichen Abteilung tätig, zunächst im Wege der Abordnung, im April 1970 wurde er dort zum Regierungsdirektor ernannt. Im Dezember 1972 erfolgte seine Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Hamm, unter erneuter Abordnung an das Bundesministerium der Justiz, wohin Herr Laufhütte im August 1973 mit seiner Ernennung zum Ministerialrat wieder versetzt wurde.

Im Juli 1977 wurde Herr Laufhütte zum Bundesrichter berufen. Er wurde zunächst dem 3. Strafsenat zugewiesen, der u.a. die Staatsschutzsachen bearbeitet. Im Mai 1985 wechselte er in den u.a. für die Verkehrsstrafsachen zuständigen 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Nach seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof im April 1990 übernahm er den Vorsitz im 5. (damals Berliner, heute Leipziger) Strafsenat, der u.a. für die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen zuständig ist. Seit 1991 gehört er dem Großen Senat für Strafsachen an. Seit 1993 hat Herr Laufhütte zusätzlich den Vorsitz im Senat für Wirtschaftsprüfersachen und im Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen inne. Seit Dezember 1990 gehört er dem Präsidium an.

Durch seine langjährige Tätigkeit hat Herr Laufhütte die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Gebieten des Strafrechts und des Strafprozeßrechts maßgeblich beeinflußt und geprägt. Unter seinem Vorsitz ergingen zahlreiche rechtsfortbildende Entscheidungen zu Fragen des Straf- und Strafprozeßrechts. Besonders erwähnt seien nur die Entscheidungen zur DNA-Analyse bei der Identifizierung eines Täters (BGHSt 37, 157), zur Untreue beim Umgang mit Wohnungseigentümergeldern und Mieterkautionen (BGHSt 41, 224) oder zur Verständigung im Strafverfahren (BGHSt 42, 46 und 191). In den letzten Jahren hatte sich der Senat insbesondere auch mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bewältigung des Unrechts in der DDR zu befassen, etwa mit der Frage nach der Strafbarkeit der sog. Mauerschützen (BHGSt 39, 1 und 168) und zur diesbezüglichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats der DDR (BGHSt 40, 218), zur Rechtsbeugung durch DDR-Richter und DDR-Staatsanwälte (BGHSt 40, 30 und 169; BGHSt 41, 247), zur Denunziation von DDR-Bürgern durch Bundesbürger (BGHSt 42, 275) oder zur Verschleppung von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332). Vom 5. Strafsenat stammt auch die Entscheidung zum "Mord am Bülow- platz 1931" (BGHSt 41, 72).

Auf den Gebieten des Straf- und Strafprozeßrechts ist Herr Laufhütte auch wissenschaftlich mit zahlreichen Abhandlungen zu aktuellen Einzelfragen hervorgetreten. Darüber hinaus stammen von ihm im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, dessen Mitherausgeber er mit der seit 1992 im Erscheinen begriffenen 11. Auflage geworden ist, die Bearbeitung der Straftatbestände über den Friedensverrat, den Hochverrat und die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (§§ 80 bis 92 b), der Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 bis 104), der Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 bis 108 d) sowie der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184 c) ebenso wie die Ausführungen zur strafprozessualen Stellung der Verteidigung (§§ 137 bis 149) im Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung.

Besondere Verdienste hat sich Herr Laufhütte um die Errichtung der Nebenstelle des Bundesgerichtshofs in Leipzig erworben. Von den ersten Planungen zur Verlegung des damals in Berlin ansässigen 5. Strafsenats nach Leipzig hat er sich diesem Vorhaben mit Engagement gewidmet und es mit Kreativität und Tatkraft in vielfältiger Weise nachhaltig gefördert. Nicht zuletzt ihm ist es zu verdanken, daß der 5. Strafsenat schon im Juli 1997 seine Arbeit in Leipzig aufnehmen konnte und der Bundesgerichtshof seitdem als erster und bislang einziger der obersten Gerichtshöfe des Bundes in den neuen Bundesländern vertreten ist.

Karlsruhe, den 30. April 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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