Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 175/2023

Verhandlungstermin am 21. November 2023, 9.00 Uhr, in Sachen

XI ZR 290/22 (Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und

Vermittlungskosten in einem Riester-Altersvorsorgevertrag)

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird über die Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten zu entscheiden haben, die in den von einer Sparkasse unter der Bezeichnung "S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)" angebotenen Altersvor-sorgeverträgen enthalten ist.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Sonderbedingungen für die vorgenannten Altersvorsorgeverträge u.a. die folgende Bestimmung:

"Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."

Prozessverlauf:

Der Kläger hält die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie nicht klar und verständlich sei und die Sparer damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, sich auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Der XI. Zivilsenat wird über die Revision der Beklagten am 21. November 2023 verhandeln.

Vorinstanzen:

Landgericht München I - Urteil vom 15. März 2021 - 27 O 230/20

Oberlandesgericht München - Urteil vom 20. Oktober 2022 - 29 U 2022/21

Karlsruhe, den 24. Oktober 2023

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