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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 31/99 vom 16.4.1999

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 10.10.2000 - 5 StR 632/98 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 31/1999

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

in den nächsten Monaten des Jahres 1999

 

Verhandlungstermin: 21. April 1999

5 StR 97/99 und 5 StR 123/99

Wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 hatte das Landgericht Berlin den Angeklagten Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Leiter des Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" in der DDR, im Jahre 1996 zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 9. Juli 1997 hatte der Senat die Revision des Angeklagten verworfen (BGHSt 43, 129). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht jüngst nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Wegen weiterer Vergehen nach jenem Gesetz hat das Landgericht Berlin Dr. Alexander Schalck-Golodkowski unter Einbeziehung der genannten Strafe nunmehr zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Im damaligen Revisionsurteil hatte der 5. Strafsenat allerdings ausgeführt, ein früherer DDR-Bürger dürfe wegen eines Vergehens nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 nur bestraft werden, wenn sein Verhalten – weil er beispielsweise die Lieferung militärisch verwendbarer Wirtschaftsgüter in die DDR veranlaßt habe -auch gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen habe. Mit Rücksicht hierauf hat das Landgericht den Angeklagten von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen, die Fälle des Devisentransfers in die DDR betrafen, welche nicht unter ein Verbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz fielen.

Gegen diesen Teilfreispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie meint, er widerspreche einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1996, wonach das Militärregierungsgesetz Nr. 53 uneingeschränkt fortgelte (BGHSt 42, 113). Allein über diese, den Teilfreispruch betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird am 21. April 1999 vor dem Senat verhandelt.

Am selben Tag um 9.00 Uhr findet eine weitere Revisionsverhandlung über eine staatsanwaltliche Revision, das Militärregierungsgesetz Nr. 53 betreffend, statt. Hier wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß frühere Mitangeklagte von Dr. Schalck-Golodkowski wegen entsprechender Vergehen lediglich unter Vorbehalt von Geldstrafen verwarnt worden sind (AktZ 5 StR 123/99).

 

 

 

Verhandlungstermin: 21. April 1999

IV ZR 192/98

Der Kläger war bei der Beklagten privat krankenversichert. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten sahen in Verbindung mit deren Geschäftsplan die Bildung einer zusätzlichen Deckungsrückstellung zur Finanzierung der Anwartschaft einer Beitragsermäßigung im Alter, spätestens ab dem 65. Lebensjahr des Versicherten, vor. Die Berechnung der Anwartschaft auf Beitragsermäßigung und der dazugehörigen Deckungsrückstellung war in einem technischen Geschäftsplan der Beklagten festgelegt. Nach diesem war die Versicherungsprämie unter Berücksichtigung der Stornowahrscheinlichkeit kalkuliert, das ist die Wahrscheinlichkeit, daß der Versicherungsvertrag aus anderen Gründen als dem Tod beendet wird.

Der Kläger, der den Versicherungsvertrag vor seinem 65. Lebensjahr gekündigt hat, ist der Ansicht, die Altersrückstellung begründe ein ihm zustehendes Anwartschaftsrecht. Die Beklagte sei verpflichtet, die Deckungsrückstellung an den Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahres auszuzahlen; jedenfalls müsse sie die Rückstellung auf einen anderen, vom Kläger zu benennenden Versicherer übertragen. Die hierauf gerichtete Feststellungsklage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Ein Anspruch ergebe sich weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes oder dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen (LG Karlsruhe/OLG Karlsruhe).

 

Verhandlungstermin: 28. April 1999

3 StR 215/98

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Angeklagten am 26. September 1997 wegen Völkermordes in elf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Mord an insgesamt 30 Menschen, in den anderen acht Fällen in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung und / oder Freiheitsberaubung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Das Gericht hat festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte Anführer einer paramilitärischen Gruppe, die sich in der Region Doboj in Bosnien-Herzegowina in Abstimmung mit den serbischen Machthabern an Terrorakten gegen die muslimische Bevölkerung beteiligte, um die Politik der "ethnischen Säuberung" zu unterstützen. Neben der Festnahme von Moslems, ihrer Verbringung in Gefangenenlager und ihrer Mißhandlung erschoß er nach den Feststellungen im Juni 1992 gemeinsam mit einer weiteren Person in Grabska 22 Einwohner (unter ihnen Behinderte und ältere Menschen), die sich - verängstigt durch Kampfhandlungen - im Freien versammelt hatten. Drei weitere Moslems mußten die Getöteten dann zu einem Massengrab tragen. Einige Tage später trieb er mit seinen Leuten 40-50 Männer aus dem Dorf Sevarlije heraus, ließ sie brutal mißhandeln und sechs von ihnen erschießen. Das siebte Opfer, das nur angeschossen war, starb, als es in einem Stall zusammen mit den sechs Leichen verbrannt wurde. Ob der Angeklagte wußte, daß diese Person noch lebte, konnte nicht festgestellt werden. Im September 1992 setzte der Angeklagte einem Gefangenen im Zentralgefängnis in Doboj einen Blecheimer auf den Kopf und schlug derart hart mit einem Holzknüppel auf den Eimer, daß der Geschädigte an den Folgen des Schlages starb.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt unter anderem, daß es an der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit fehle und die Voraussetzungen des § 220 a StGB (Völkermord) nicht vorlägen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen, da diese - höchstrichterlich erstmals zur Entscheidung anstehenden - Fragen der Erörterung bedürften.

 

Verhandlungstermin: 29. April 1999

 

 

I ZR 65/96

Das Verfahren betrifft einen Roman als Fortsetzung des berühmten Romans

"Dr. Shiwago"

Der klagende Verlag hat im November 1957 den Roman "Dr. Shiwago" von Boris Pasternak in Italien erstmals - in italienischer Übersetzung - veröffentlicht. Unter dem Pseudonym Alexander Mollin schrieb ein englischer Rechtsanwalt zu "Dr. Shiwago" als Fortsetzung einen Roman mit dem Titel "Lara's Child". Der klagende Verlag ist der Ansicht, durch die Vervielfältigung und Verbreitung der deutschen Übersetzung dieses Romans ("Laras Tochter") werde in ihm zustehende Rechte an "Dr. Shiwago" eingegriffen. Pasternak habe nach der Berner Übereinkunft durch die Erstveröffentlichung seines Romans in Italien für diesen auch in Deutschland Urheberrechtsschutz erworben. "Laras Tochter" lehne sich an "Dr. Shiwago" unbefugt an (unter anderem in der Übernahme von Romanfiguren und deren Wesenszüge, des zeitlichen Hintergrunds und der Schauplätze des Geschehens). (LG Mannheim/OLG Karlsruhe (AfP 1997, 717))

 

Verhandlungstermin: 04. Mai 1999

1 StR 122/99

Das Landgericht Aschaffenburg hat die Angeklagte vom Vorwurf der in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug begangenen gewerbsmäßigen Hehlerei aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Strafkammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die als Wahrsagerin tätige Angeklagte im August und September 1994 zwei bei ihrer Bank eingereichte Schecks zuvor von Mitgliedern einer deutsch-italienischen Bande erhalten hatte, die sich zum Zwecke des fortgesetzten Absatzes entwendeter Schecks zusammengeschlossen hatte.

Gegen die vom Landgericht vorgenommene, nach ihrer Auffassung unvollständige Beweiswürdigung wendet sich die – zudem auf eine Verfahrensrüge gestützte - Revision der Staatsanwaltschaft.

 

 

 

 

 

Verkündungstermin: 06. Mai 1999

I ZR 199/96, I ZR 210/96, I ZR 211/96, I ZR 5/97

In diesen Verfahren geht es um die Frage, ob die beklagten Verlage berechtigt sind, die in den Telefonbüchern enthaltenen Informationen zur Herstellung einer Telefonauskunfts-CD oder einer Online-Telefonauskunft zu verwenden. Die Klägerin gibt die Telefonbücher der Deutschen Telekom heraus; sie sieht in der identischen Übernahme der Daten aus ihren Telefonbüchern eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das UWG. Die Vorinstanzen - in den Verfahren I ZR 199/96, I ZR 210/96 und I ZR 211/96 das OLG Frankfurt/Main (WRP 1996, 1175 = NJWE-WettbR 1997, 29), im Verfahren I ZR 5/97 das OLG Karlsruhe (GRUR 1997, 391 = WRP 1997, 473 = NJWE-WettbR 1997, 73) - haben übereinstimmend eine Urheberrechtsverletzung verneint, haben aber die wettbewerbsrechtliche Frage unterschiedlich beantwortet: Das OLG Karlsruhe hat die dortige Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz festgestellt. Dagegen hat das OLG Frankfurt/Main in den drei dort entschiedenen Fällen die Klagen abgewiesen beziehungsweise die Klageabweisung durch das Landgericht Frankfurt/Main bestätigt. Verhandlungstermin in diesen Sachen war am 25. Februar 1999.

 

Verkündungstermin: 06. Mai 1999

VII ZR 132/97

Der Kläger macht Honoraransprüche geltend. Er hat Architektenleistungen für die Sanierung von Wohnblöcken der Beklagten in H. übernommen. Es ist unstreitig, daß er dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten monatliche Schmiergeldzahlungen versprochen und für einige Zeit auch gezahlt hat. Die Beklagte hat den Architektenvertrag beendet, bevor der Kläger seine Leistung fertiggestellt hatte.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hält den Architektenvertrag wegen der daneben getroffenen sittenwidrigen Schmiergeldabrede für nichtig. Ein vertraglicher Honoraranspruch sei dementsprechend nicht gegeben. Ein Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung sei ausgeschlossen. Die Rückforderung des Wertes der Architektenleistung (§ 818 Abs. 2 BGB) komme nicht in Betracht, weil dem Kläger, wie übrigens auch dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last falle (§ 817 Satz 2 BGB). Der Kläger habe zugleich den Straftatbestand des § 12 UWG (heute § 299 StGB) erfüllt.

Der Senat wird sich neben der Frage nach der Nichtigkeit des Architektenvertrages gegebenenfalls mit der weiteren Frage zu befassen haben, ob § 817 Satz 2 BGB nicht allein hinsichtlich des Schmiergeldes , sondern vor allem auch hinsichtlich des Wertersatzanspruchs für die Architektenleistungen heranzuziehen ist, oder ob es ein unbilliges Ergebnis wäre, wenn die Beklagte für die Architektenleistungen keinen Wertersatz zu erbringen hätte. In diesem Zusammenhang wird entscheidend sein, ob der Zweck des Verbotes, Verträge mit Hilfe von Schmiergeld abzuschließen, den Ausschluß der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gebietet oder nicht. (LG Bautzen/OLG Dresden). Verhandlungstermin in dieser Sache war am 11. März 1999.

 

Verhandlungstermin: 18. Mai 1999

XI ZR 219/98

Der klagende Verbraucherschutzverein wendet sich mit einer Verbandsklage dagegen, daß das beklagte Kreditinstitut bei Kontopfändungen dem betroffenen Kontoinhaber für den durch die Pfändung verursachten Arbeitsaufwand ein Entgelt in Rechnung stellt. (LG Düsseldorf/OLG Düsseldorf)

 

Verhandlungstermin: 19. Mai 1999

2 StR 86/99

Den Angeklagten, einem Schweizer Kaufmann agyptischer Herkunft und seiner Ehefrau, wird von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Strafvereitelung vorgeworfen; sie sollen im Frühjahr 1994 dem wegen Betruges bei der Finanzierung großer Bauvorhaben verfolgten Dr. Jürgen Schneider zur Flucht in die USA verholfen, ihm als Versteck eine Hotelunterkunft im Raum Miami/Florida besorgt und dadurch eine erhebliche Verzögerung der Strafverfolgung herbeigeführt haben. Dr. Schneider wurde erst im Februar 1996 nach Deutschland ausgeliefert und am 23. Dezember 1997 vom Landgericht Frankfurt am Main wegen Betruges und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Landgericht Frankfurt am Main (eine andere Strafkammer) hat die Angeklagten freigesprochen: es sei ihnen nicht nachzuweisen, daß sie gewußt hätten, sich durch ihr Verhalten nach deutschem Recht strafbar zu machen; ihnen komme daher ein Verbotsirrtum zugute (nach dem Schweizer Strafrecht wird die Vereitelung einer im Ausland betriebenen Strafverfolgung nur bestraft, wenn diese einem Verbrechen gilt; um ein solches handelte es sich bei Dr. Schneider nicht). Mit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Annahme eines Verbotsirrtums als rechtsfehlerhaft.

 

Verhandlungstermin: 26. Mai 1999

VIII ZR 141/98

In dieser angenommenen Revision hat sich der Senat mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Verbraucherkreditgesetz eingreift, wenn ein Leasingvertrag, der weder in den zeitlichen Geltungsbereich noch in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fällt, von einem Leasingnehmer übernommen wird, der seinerseits als Verbraucher des in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetzes anzusehen ist. (LG Halle/OLG Naumburg)

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 10. Juni 1999

4 StR 87/98

Der Angeklagte L. ist französischer Staatsangehöriger. Ihm wird vorgeworfen, am 22./23. August 1995 in Alsting/Frankreich den deutschen Staatsbürger Heinz W., dessen Leiche nie gefunden wurde, aus finaziellen Motiven entweder eigenhändig umgebracht oder dessen Tötung durch andere veranlaßt zu haben. Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Der Senat wird unter anderem zu entscheiden haben, ob durch den Beschluß der chambre d’accusation de cour d’appel de Metz vom 15. März 1990 ein Verfahrenshindernis nach Art. 54 SDÜ eingetreten ist, der eine weitere Strafverfolgung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem anderen Vertragsstaat untersagt. Der Senat hat am 06. Oktober 1998 folgenden Beschluß gefaßt:

"Der Bundesminister der Justiz wird gebeten, der nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl 1974 II S. 937) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 (BGBl 1987 II S. 58) zuständigen staatlichen Verbindungsstelle der Republik Frankreich die folgende Anfrage vorzulegen:

Kommt einer nach französischem Recht von der Anklagekammer eines Appellationsgerichtshofs getroffene "ordonnance de nonlieu"-Entscheidung im Strafverfahren in Frankreich materielle Rechtskraft zu mit der Folge, daß nach dem Grundsatz ne bis in idem Strafklageverbrauch eintritt?"

 

 

Verhandlungstermin: 21. Juni 1999

II ZR 371/98

In dieser Revisionssache hat der BGH darüber zu befinden, ob die Beklagten, die einen Mietvertrag unter der Bezeichnung "...GbRmbH" abgeschlossen haben, für die Mietschulden der Gesellschaft persönlich einzustehen haben oder den Vermieter auf das Vermögen der Gesellschaft verweisen dürfen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("BGB-Gesellschaft" oder "GbR") ist die einfachste und grundlegenste Form eines Zusammenschlusses mehrerer Personen zu einer Gesellschaft. Sie liegt stets schon dann vor, wenn sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammentun und in Verfolgung dieses Zwecks gemeinsam als Gesellschaft nach außen hin auftreten, ohne damit eine speziellere Gesellschaftsform zu schaffen. Zur Begründung einer solchen Gesellschaft bedarf es weder eines schriftlichen - geschweige denn eines notariell beurkundeten - Gesellschaftsvertrages noch einer Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder ein anderes öffentliches Register. Auch die Bildung eines bestimmten Mindestvermögens der Gesellschaft, aus dem die für die Gesellschaft eingegangenen Schulden bezahlt werden können, ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Ein gewisser Ausgleich für die durch das Fehlen einer Haftungsmasse für den Rechtsverkehr möglicherweise entstehenden Gefahren wird aber dadurch geschaffen, daß mindestens im Zweifel (nach anderer Auffassung sogar kraft Gesetzes) alle Mitglieder einer solchen Gesellschaft den Gläubigern für vertraglich begründete Schulden der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben.

Diese persönliche Haftung der Gesellschaft ist allerdings nicht zwingend. Sie entfällt nach einer Ansicht schon dann, wenn das Einverständnis der Gesellschafter, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich, sondern nur mit dem (u.U. spärlichen) Gesellschaftsvermögen zu haften, für außenstehende Dritte, insbesondere den jeweiligen Vertragspartner der Gesellschaft, erkennbar ist, nach anderer - strengerer - Ansicht erst dann, wenn die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen mit dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart wird.

Besonders heftig umstritten ist die Frage, ob - wie es neuerdings zunehmend versucht wird - die Haftungsbeschränkung schon durch firmenähnliche Zusätze zu der Bezeichnung der Gesellschaft wie "...GbRmbH" oder "...GbR mit beschränkter Haftung" oder "...GbR ohne persönliche Gesellschafterhaftung" u.ä. auf dem Briefbogen der Gesellschaft, auf Rechnungen etc. erreicht werden kann.

Die Bedenken gegen die Eignung solcher Zusätze zur Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beruhen darauf, daß dadurch eine neue Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung ohne registergerichtlich kontrollierte Verpflichtung zur Aufbringung und Erhaltung eines bestimmten, den Gesellschaftsgläubigern haftenden Mindestkapitals, wie sie z.B. für die in der Wirtschaft, vor allem im Mittelstand, beliebte GmbH vom Gesetz vorgeschrieben ist, institutionalisiert werden könnte. Hinzukommt, daß viele, die mit einer solchen Gesellschaft in rechtsgeschäftlichen Kontakt treten, nicht ohne weiteres erkennen werden, was sich hinter einer solchen Bezeichnung verbirgt. Besonders deutlich wird dies bei der Bezeichnung "...GbRmbH", die -so wird geltend gemacht- überdies leicht mit der Bezeichnung der GmbH verwechselt werden kann.

Aus diesem Grunde hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung vom Bundesgerichtshof zu überprüfen ist, die Eignung einer solchen Geschäftsbezeichnung zum Ausschluß der persönlichen Haftung der Gesellschafter verneint, nachdem bereits das BayObLG in einem Beschluß vom 24. September 1998 entschieden hatte, daß die Bezeichnungen "GbRmbH" oder "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" irreführend und deshalb unzulässig seien. (LG Gera/OLG Jena)

 

Verhandlungstermin: 28. Juni 1999

II ZR 305/98

Streitpunkt in diesem Rechtsstreit ist die Frage, ob ein Verein der Regionalliga für einen Fußballspieler, den er als Vertragsamateur aufgenommen hat, gemäß den 1996 geltenden Rahmenbedingungen des Niedersächsischen Fußballverbandes an den bisherigen Verein dieses Spielers eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung i.H.v. 25.000,-- DM zahlen muß. Derartige Entschädigungen sollen dem Verein, von dem der Spieler kommt, insbesondere einen Ausgleich für die an dem Spieler geleistete Entwicklungsarbeit gehen, was vor allem für Vereine wichtig ist, die intensive Jugendarbeit leisten. Gegen die Zulässigkeit solcher Regelungen wird jedoch ins Feld geführt, sie schränkten die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 GG) in unzulässiger Weise ein. Überdies könne die Verpflichtung, für einen im Inland den Verein wechselnden Spieler eine Entschädigung zu zahlen, dazu führen, daß die Vereine zum Nachteil inländischer Spieler der Übernahme von Spielern aus dem Ausland den Vorzug geben, für die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (sog. "Bosman-Urteil v. 15.12.1995) eine solche Entschädigung nicht zu entrichten ist (sog. Inländer-Diskriminierung). (LG Osnabrück/OLG Oldenburg)

 

Verhandlungstermin: 29. Juni 1999

VI ZR 264/98

In diesem Fall geht es um ein Unterlassungsbegehren des Prinzen Ernst August von Hannover gegen die Herausgeberin einer Zeitschrift wegen behaupteter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. In der Zeitschrift war u.a. über die Ehescheidung des Klägers in England berichtet worden. Unter Bezugnahme auf eine Presseagenturmeldung war mitgeteilt worden, der Familienrichter habe als Scheidungsgrund genannt, daß der Kläger Ehebruch mit einer nicht genannten Frau begangen habe. Gegen die Wiederholung dieses Berichts, dessen inhaltliche Richtigkeit unstrittig ist, wendet sich der Kläger mit seiner Klage und der Begründung, die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts sei durch keinerlei anerkennenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Er begehrt die Unterlassung, unter Bezugnahme auf eine Presseagentur zu verbreiten, daß Prinz Ernst August von Hannover "... Ehebruch mit einer nicht genannten Frau begangen habe.". Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht keinen Erfolg, doch wurde die Revision u.a. zur grundsätzlichen Klärung der Frage zugelassen, inwieweit in der Öffentlichkeit nicht ganz unbekannte Angehörige des deutschen Hochadels wahre Berichte über Vorgänge hinzunehmen haben, die ihr Privatleben betreffen.

 

Verhandlungstermin: 06. Juli 1999

KVR 12/98

Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Lufthansa AG durch einen Beschluß vom Februar 1997 untersagt, für die Strecke Frankfurt/Main - Berlin pro einfachen Flug ein Entgelt zu fordern, das um mehr als DM 10,- über dem Entgelt für die Strecke Frankfurt/Main - München liegt. Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, die Lufthansa habe auf der Strecke Frankfurt/Main - Berlin eine marktbeherrschende Stellung und mißbrauche diese durch Forderung eines überhöhten Entgelts. Auf die Beschwerde der Lufthansa hat das Kammergericht in Berlin den Beschluß des Bundeskartellamts aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts, über die nunmehr der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hat.

 

Verhandlungstermin noch offen

KZR 12/97

Infolge der durch die 4. GWB-Novelle 1980 eingeführten Bestimmung des § 103 a Abs. 4 GWB sind zum 01. Januar 1995 zahlreiche Verträge zwischen Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen (EVU) über die Versorgung mit Elektrizität vorzeitig beendet worden. In den entsprechenden Verträgen war vorgesehen, daß das EVU auf dem Gebiet der Gemeinde Versorgungseinrichtungen errichten und unterhalten durfte. Im Gegenzug verpflichtete sich das EVU, die Energieversorgung zu gewährleisten. Nach dem Auslaufen der Verträge beabsichtigte eine Anzahl von Gemeinden, die Stromversorgung für ihr Gebiet selbst zu übernehmen und dafür das vorhandene Versorgungsnetz dem EVU abzukaufen. Dabei entstand ein Streit darüber, welchen Preis die Gemeinden für die Übernahme des Versorgungsnetzes zahlen müssen. Die Verträge enthalten in der Regel eine sogenannte "Endschaftsklausel", wonach sich der Preis nach dem Wiederbeschaffungswert der zu übertragenden Anlagen richtet. Von Seiten der Gemeinden wird die Auffassung vertreten, dieser Preis sei überhöht, da die EVU die Möglichkeit genutzt hätten, bei der Ermittlung des Strompreises für die Abnehmer die Versorgungsanlagen schneller abzuschreiben als es der betriebsüblichen Nutzungsdauer entspreche. Daher könnten sie nun auch nur den sich aus unter Berücksichtigung dieser Abschreibungen ergebenden kalkulatorischen Restwert verlangen. Lege man die vertragliche "Endschaftsklausel" zugrunde, sei es der Gemeinde aufgrund der Bestimmungen zur Kontrolle der Strompreisbemessung faktisch von vornherein verwehrt, das Netz zu übernehmen und die Energieversorgung zu betreiben.

Die damit zusammenhängenden -hier vereinfacht dargestellten- Fragen werden in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beantwortet.

Die klagende Gemeinde begehrt unter anderem die Feststellung, daß die im konkreten Fall vereinbarte "Endschaftsklausel" unwirksam ist. Der Übernahmepreis sei stattdessen durch Abzug der Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagen zu ermitteln. Das führe zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis. Bei den Vorinstanzen (LG München I und OLG München) hatte sie damit keinen Erfolg.

 

Beratungstermin noch offen

1 StR 668/98

Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen ehemaligen Münchener Oberbürgermeister, wegen Beihilfe zur Untreue und zum Bankrott sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

 

Beratungstermin noch offen

VIII ARZ 1/98

Hier hat der Senat in einem Vorlageverfahren darüber zu entscheiden, ob der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung alleiniger Vermieter - und damit allein aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis - ist, wenn die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt worden war und zusammen mit der Wohnung ein Kellerraum vermietet wurde, der nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht.

 

Verhandlungstermin noch offen

5 StR 632/98

Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten Egon Krenz, Günter Schabowski und Günther Kleiber wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags und den Angeklagten Krenz desweiteren wegen Totschlags zu mehrjährigen Freiheitsstrafen (Krenz: sechs Jahre und sechs Monate; Schabowski: drei Jahre; Kleiber: drei Jahre) verurteilt. Das Landgericht hat den Angeklagten zum Vorwurf gemacht, an Beschlüssen des Politbüros (Krenz, Schabowski und Kleiber) und des Nationalen Verteidigungsrats (Krenz) mitgewirkt zu haben und dadurch für die Tötung von Flüchtenden (Krenz für die Tötung von Michael-Horst Schmidt; Krenz, Schabowski und Kleiber für die Tötung von Michael Bittner, Lutz Schmidt und Chris Gueffroy) an der innerdeutschen Grenze verantwortlich zu sein. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt.

 

Beratungstermin noch offen

3 ARs 6/99

Der 3. Strafsenat hat über einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO nach einer Strafanzeige gegen Slobodan Milosevic, den Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien, wegen Verdachts des Völkermordes zu entscheiden. Der Anzeigeerstatter bringt vor, Milosevic habe im März 1999 begonnen, die albanischstämmige Bevölkerung des Kosovo mit Terror zu überziehen, um sie auszurotten bzw. sie zu vertreiben. Der Strafverfolgung stehe nicht entgegen, daß Milosevic Oberhaupt eines ausländischen Staates sei. Auf die angezeigte Tat sei deutsches Strafrecht anzuwenden. Da für die örtliche Zuständigkeit weder an den Tatort noch an den Wohnort angeknüpft werden könne, bedürfe es der ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung durch den Bundesgerichtshof.

 

Karlsruhe, den 16. April 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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